Betreff: |
Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) Hinweise zur Anwendung und Auszahlung |
Aktenzeichen: |
D5-31002/54#9 |
In der dritten Runde der Verhandlungen über den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst haben sich die Tarifvertragsparteien auf einen Tarifabschluss geeinigt. Die Erklärungsfrist läuft. In Kürze folgt ein Rundschreiben, mit dem die wesentlichen Inhalte der Tarifeinigung vorab bekanntgegeben werden.
Die Tarifeinigung umfasst auch eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Diese ist aufgrund der Eilbedürftigkeit für die Auszahlung bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres 2020 in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt worden, der nicht der Erklärungsfrist unterfällt (TV Corona-Sonderzahlung 2020, Anlage). Dieser Tarifvertrag ist bereits unterzeichnet worden. Er wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zum sofortigen Vollzug freigegeben, um eine zeitnahe Auszahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu ermöglichen.
Höhe der Corona-Sonderzahlung und Geltungsbereich
Nach dem TV Corona-Sonderzahlung 2020 vom 25. Oktober 2020 haben Tarifbeschäftigte des Bundes bereits jetzt einen Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Die Höhe der Corona-Sonderzahlung ist nach § 1 Absatz 2 Satz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020 wie folgt gestaffelt:
- Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8: einmalig 600 Euro.
- Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12: einmalig 400 Euro.
- Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15: einmalig 300 Euro.
Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst Tarifbeschäftigte des Bundes, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (§ 1 TVöD), also auch Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer nach dem KraftfahrerTV Bund. Beschäftigte des Bundes, für die der TVöD gemäß § 1 Absatz 2 TVöD nicht gilt, fallen auch nicht unter den Geltungsbereich des TV Corona-Sonderzahlung. Damit erhalten Tarifbeschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich ein außertarifliches Entgelt oberhalb der Entgeltgruppe 15 TVöD vereinbart wurde (z. B. AT-B oder B-Besoldung), keine Corona-Sonderzahlung.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass die Regelungen des TV Corona-Sonderzahlung auch für die unter den TV-Wald-Bund fallenden Beschäftigten Anwendung finden.
Auszubildende, Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten
Auszubildende, Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes, die unter den Geltungsbereichen des TVAöD, TVSöD bzw. TVPöD fallen, erhalten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 TV Corona-Sonderzahlung 2020 eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 200 Euro. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen für diese Personen entsprechend.
Anspruchsvoraussetzungen
Es handelt sich um eine Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes gewährt wird (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Im Folgenden wird auf die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen eingegangen, soweit diese im Bundesbereich von Belang sind.
Die einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat (§ 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Als Entgelt im Sinne der Tarifnorm zu verstehen sind neben dem laufenden Entgelt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 TVöD und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistung des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird (Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 zu Absatz 1 § 2 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Einem Anspruch auf Entgelt ist außerdem gleichgestellt der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistung und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG (Protokollerklärung Nr. 2 Satz 2 zu § 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Beim Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG handelt es sich ohnehin um vom Arbeitgeber (fort) zu zahlendes Arbeitsentgelt, daher wird es dem Entgelt im Sinne der Tarifnorm gleichgestellt.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die einmalige Corona-Sonderzahlung stets zeitanteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (§ 2 Absatz 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung 2020 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 TVöD). Maßgebend sind auch insoweit die jeweiligen Verhältnisse am Stichtag 1. Oktober 2020 (§ 2 Absatz 2 Satz 5 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Gleiches gilt auch für die Beschäftigten, die ein FALTER-Arbeitszeitmodell vereinbart haben (§ 11 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte). Altersteilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung ebenfa...