Zusammenfassung

Bezug: Bekanntgaberundschreiben vom 16. Dezember 2011, AZ.: D 5 - 220 223-6/1

Anlage: Mustervertrag, Gruppenversicherungsantrag

Am 1. Januar 2012 trat das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in Kraft. Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz-FPfZG). Das Gesetz findet für die Beamtinnen und Beamten keine Anwendung.

Zur Anwendung des FPfZG in Dienststellen der Bundesverwaltung gebe ich – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - folgende Hinweise:

Einleitung

Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen. Die zu diesem Zweck eingeführte Familienpflegezeit ermöglicht - ohne Rechtsanspruch - eine zeitlich befristete Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens zwei Jahren zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des (Teilzeit-) Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

Der Umfang der Verringerung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ist oberhalb des Mindestumfanges von 15 Stunden wöchentlich – ggf. im Jahresdurchschnitt - frei vereinbar (siehe hierzu auch Ziffer 2.1 und Beispiel 3 zu Ziffer 4.3).

 

Beispiel:

Vollbeschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Familienpflegezeit eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 50 v. H. vereinbaren und in dieser Zeit 75 v. H. ihres vorherigen Entgelts weiterverdienen. Mit der Entgeltaufstockung um 25 v. H. (siehe unten Ziffer 4) tritt der Arbeitgeber im Regelfall in Vorleistung; im Ergebnis handelt es sich bei der Aufstockung um einen Gehaltsvorschuss, der unmittelbar im Anschluss an die Familienpflegezeit auszugleichen ist. In der Nachpflegephase arbeiten die Tarifbeschäftigten wieder mit ihrer bisherigen Arbeitszeit, die vor Eintritt in die Familienpflegezeit maßgebend war (Vollbeschäftigte also wieder Vollzeit), erhalten aber weiterhin nur 75 v. H. ihres Entgelts. Bis zum Ausgleich des "negativen" Wertguthabens behält der Arbeitgeber bei jeder Entgeltabrechnung denjenigen Betrag ein, um den während der Familienpflegezeit in dem entsprechenden Zeitraum das (Teilzeit-) Arbeitsentgelt aufgestockt wurde (siehe unten Ziffer 8). Im Ergebnis wird dadurch für eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens über die (Teilzeit-) Pflegephase und die Nachpflegephase erreicht.

Tabellarisch dargestellt sieht das vorstehend beschriebene Beispiel der Familienpflegezeit eines Vollbeschäftigten (ohne vorherige Ansparphase), der während der Pflegephase halbtags arbeitet, wie folgt aus:

 
Vorpflegephase
(ohne Ansparung eines Wertguthabens)
(Teilzeit-) Pflegephase
(maximal 2 Jahre)
Nachpflegephase
(Ausgleich negatives Wertguthaben)
100 v. H. Arbeitszit
(39 Wochenstunden)
100 v. H. Entgelt
50 v. H. Arbeitszeit
(19,5 Wochenstunden)
75 v. H. Entgelt
(davon 25 Prozentpunkte Entgeltaufstockung)
100 v. H. Arbeitszeit
(39 Wochenstunden)
75 v. H. Entgelt für gleichen Zeitraum wie (Teilzeit-) Pflegephase; restliche 25 v. H. zum Ausgleich des negativen Wertguthabens

Das Familienpflegezeitgesetz erweitert und ergänzt die bereits nach bisherigem Recht bestehenden gesetzlichen oder (tarif-)vertraglichen Regelungen zur Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben und lässt diese unberührt (§ 10 FPfZG). Neben der mit Wirkung zum 1. Januar 2012 neu eingeführten Familienpflegezeit, die auf eine Dauer von längstens 24 Monaten befristet ist, bleiben insbesondere folgende weitere Möglichkeiten für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen:

  • § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD: Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Auf Antrag ist eine Befristung auf bis zu fünf Jahre und ggf. eine spätere Verlängerung möglich (Sätze 2, 3 a. a. O.).
  • § 28 TVöD: Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts,
  • § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Verringerung der Arbeitszeit,
  • §§ 3 und 4 Pflegezeitgesetz: unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für maximal sechs Monate für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Familienpflegezeit sind - ebenso wie bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub – neben den vorgenannten gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zudem die weitergehenden Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit der §§ 12, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zu beachten. Zur Durchsetzung der Pflegezeit nach dem PflegeZG bedarf es – wie bei der Elternzeit nach § 15 ff. BEEG – keines Antrags, sondern lediglich eines form- und fristgerechten Verlangens.

1. Ziel des Gesetzes (§ 1)

Mit dem Familienpflegzeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Beruf und fami...

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