Grundsätzlich gilt die Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009. Abweichungen sind in folgenden Fällen zu berücksichtigen:

Für die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandten Beschäftigten nach § 45 TVöD BT-V (Bund) finden die Beihilferegelungen für Beihilfeberechtigte nach § 3 BBhV mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich für die nach deutschem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beschäftigten sowie für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Beschäftigten mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V der Bemessungssatz für die im Ausland entstehenden, nach Anrechnung der Kassenleistungen verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 Prozent erhöht.

Für die bei den Auslandsdienststellen des Bundes beschäftigten nicht entsandten Beschäftigten (Ortskräfte) finden die Beihilferegelungen nach § 3 BBhV mit den in der Anlage beigefügten Maßgaben entsprechende Anwendung.

Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

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