Liegen die unter Ziffer 3 näher bezeichneten Tatbestandsvoraussetzungen vor, besteht dem Grunde nach Anspruch auf Strukturausgleich. Der Inhalt des Anspruchs, insbesondere Beginn, Höhe und Zahlungsdauer, richtet sich bei der Tabelle in Teil A der Anlage 3 TVÜ-Länder nach den Spalten 6 und 7 der Tabelle sowie § 12 Absatz 2 bis 5. Danach besteht der Anspruch auf Strukturausgleich
- in der Höhe gemäß Spalte 6 der Tabelle (dazu Ziffer 4.1),
- ab dem in § 12 Absatz 2 und Spalte 7 bestimmten Zeitpunkt (dazu Ziffer 4.2.1),
- für die Dauer gemäß Spalte 7 der Tabelle (dazu Ziffer 4.2.2, 4.2.3 und 4.4) und
- in dem in § 12 Absatz 3 und 4 bestimmten Umfang (dazu Ziffer 4.1.2 und 4.1.3),
- sofern keine Anrechnung (z. B. nach § 12 Absatz 5) erfolgt (dazu Ziffer 4.3) und
- kein unter Ziffer 5 beschriebener Konkurrenzfall im Ortszuschlag besteht.
4.1 Höhe des Strukturausgleichs
4.1.1 Allgemeines
Beschäftigte erhalten den Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt (§ 12 Absatz 1 Satz 1). Die Zahlung eines Strukturausgleichs setzt daher die Zahlung von Entgelt voraus. Der Begriff des Entgelts umfasst neben dem Tabellenentgelt die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
Die Ausgleichsbeträge sind nicht dynamisch (§ 12 Absatz 1 Satz 1). Sie nehmen daher an allgemeinen Entgeltanpassungen nicht teil, sondern bleiben für die Dauer der Zahlung in der Höhe grundsätzlich unverändert. Andererseits sind allgemeine Entgeltanpassungen auch nicht auf den Strukturausgleich anzurechnen. Die Strukturausgleichsbeträge können sich aber bei einer Änderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit (siehe Ziffer 4.1.2), bei der Anrechnung in Folge von Höhergruppierung (siehe Ziffer 4.3.1) oder vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (siehe Ziffer 4.3.2) sowie bei einer Herabgruppierung (siehe Ziffer 4.4.3) nachträglich ändern bzw. entfallen (siehe Ziffer 4.4.2).
Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist der Spalte 6 der Tabelle zu entnehmen. Die Strukturausgleichsbeträge sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Absatz 2 Satz 1 ATV); sie fließen als sonstige in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1 TV-L) ein.
Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats ein Anspruch auf Entgelt, wird ein Strukturausgleich nur anteilig für den Zeitraum gezahlt, für den ein Entgeltanspruch besteht (vgl. § 24 Absatz 3 Satz 1 TV-L). Dies gilt sinngemäß bei Änderungen des Teilzeitumfangs im Laufe eines Kalendermonats.
Steht ein Strukturausgleichsbetrag nur anteilig zu (z. B. aufgrund von Teilzeitbeschäftigung), ist die Rundungsregelung des § 24 Absatz 4 TV-L zu berücksichtigen.
4.1.2 Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich - mit Ausnahme der unter Ziffer 5.4 dargestellten Sonderfälle - zeitanteilig zu (§ 12 Absatz 4 Satz 1 TVÜ-Länder in Verbindung mit § 24 Absatz 2 TV-L). Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 bzw. vom 12. Oktober 2006 herabgesetzt ist, gilt dies gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder entsprechend.
Bei individuellen Veränderungen des Arbeitszeitumfangs (also Erhöhungen und Reduzierungen) ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. Dies gilt sowohl für Arbeitszeitänderungen vor als auch nach Zahlungsbeginn (Protokollerklärung zu § 12 Absatz 4).
Beispiel:
Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (ohne Aufstieg), Lebensaltersstufe 43 und mit einem Ortszuschlag der Stufe 2 ist in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet worden. Er erhält ab November 2008 dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR aus folgender Zeile der Tabelle:
E |
VergGr |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
10 |
IV a |
ohne |
OZ 2 |
43 |
60 EUR |
dauerhaft |
Ab 16. April 2010 reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 75 v.H. eines Vollzeitbeschäftigten.
Für April 2010 beträgt der Strukturausgleich 52,50 EUR; ab Mai 2010 erhält der Beschäftigte 75 v.H. des vollen Strukturausgleichs, somit 45 EUR monatlich.
Hinsichtlich der Veränderung des Arbeitszeitumfangs von Beschäftigten, deren für Spalte 4 der Tabelle maßgeblicher Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT / BAT-O (Konkurrenzregelung) bemisst, gelten wegen der insoweit vorgehenden besonderen Regelungen in der Vorbemerkung die unter Ziffer 5.4 dargestellten Besonderheiten.
4.1.3 Tarifgebiet Ost
Für Beschäftigte, für die nach dem TV-L die Regelungen des Tarifgebiets Ost (§ 38 Absatz 1 TV-L) Anwendung finden, gilt der jeweilige Bemessungssatz (§ 12 Absatz 3 TVÜ-Länder in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1 TV-L). Die Rundungsregelung des § 24 Absatz 4 TV-L ist auch hier zu berücksichtigen.
4.2 Zahlungsbeginn und -dauer, Unterbrechungen
4.2.1 Zahlungsbeginn
Der Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ist grundsätzlich der Monat November 2008 (§ 24 Absatz 1 TV-L), sofern in Spalte 7 der Tabelle nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 12 Absatz 2, vgl. auch Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Vorbemerkungen).
Beispiel:
Wird in Spalte 7 als Zahlungsbeginn "nach 4 Jahren" genannt, bedeutet dies einen Zahlungsbeginn nach vier...