Die nach § 20 MiLoG geregelte Pflicht des Arbeitgebers, den im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG spätestens zu dem im § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MiLoG genannten Zeitpunkt zu zahlen, unterliegt der Kontrolle der Zollverwaltung (§§ 14, 15 MiLoG).
Den Zollbehörden soll durch die Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation der Arbeitszeiten die wirksame Überwachung einer kontinuierlichen Erfüllung der Mindestlohnansprüche ermöglicht werden. Deshalb regelt § 17 MiLoG die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers. Diese Pflicht ist auf Arbeitsverhältnisse in den Branchen des § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sowie auf nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) geringfügig Beschäftigte beschränkt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von längstens sieben Tagen ab dem Tag des auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zusammen mit den Lohnunterlagen mindestens zwei Jahre aufzubewahren sowie für Kontrollzwecke bereitzuhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 MiLoG).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen können aufgrund der Verordnungsermächtigung nach § 17 Abs. 3 und 4 MiLoG teilweise abweichende oder ergänzende Regelungen zu den Modalitäten der Dokumentation treffen. So gelten nach den Maßgaben der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1824) Erleichterungen bei der Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich mit mobilen Tätigkeiten beschäftigt sind, keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 MiLoG sieht die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) vom 29. Juli 2015 (BAnz. AT 31.07.2015 V1), die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, u. a. vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4.176 Euro übersteigt, aus den Dokumentationspflichten herausgenommen werden. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 2.784 Euro brutto überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat.
Zu beachten ist, dass - neben den vorgenannten Pflichten gemäß § 17 MiLoG - die nach dem Arbeitszeitgesetz und die auf ihm beruhenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unberührt bestehen bleiben; zu den danach erforderlichen Arbeitszeitnachweisen siehe § 16 Abs. 2 ArbZG.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das MiLoG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die in bestimmten Fällen - insbesondere bei Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns - mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro und im Übrigen mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden können (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Auch Verstöße gegen die Dokumentations- und Vorhaltepflichten nach § 17 MiLoG sind bußgeldbewehrt (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 und 8 MiLoG).