Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG). Über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns entscheidet die von der Bundesregierung als ständiges Gremium der Tarifpartner errichtete Mindestlohnkommission nach Maßgabe von § 9 MiLoG, d. h. die Entscheidung erfolgt alle zwei Jahre, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2017; rechtliche Verbindlichkeit erlangt die von ihr beschlossene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG).
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes dürfte der ab dem 1. Januar 2015 bundesweit geltende gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde wohl kaum praktische Auswirkungen haben, weil die tariflichen Stundenentgelte berechnet nach § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD über dem Mindestlohn als Bruttostundenlohn von 8,50 Euro liegen (vgl. Anlage 1 "Tabelle Stundenentgelte TVöD Bund" meines Rundschreibens vom 24. Mai 2014, D5-31002/29#9). Dies gilt nicht nur in Bezug auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ("verstetigtes Arbeitsentgelt"), sondern auch für darüber hinaus auf Anordnung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit und Überstunden; diese zusätzlichen Arbeitsstunden sind, sofern kein Freizeit-ausgleich gewährt werden kann, mit dem individuellen Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe abzugelten (§ 8 Abs. 2 TVöD und § 43 Abs. 1 TVöD – BT-V).
Das MiLoG stellt jedoch eigene Regelungen zur Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns auf. Es sind daher Konstellationen denkbar, in denen auch bei einem Tabellenentgelt nach TVöD der allgemeine Mindestlohn nicht in den vom MiLoG gesetzten Fälligkeitsfristen erreicht wird und deshalb nach dem MiLoG ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags bis zum Erreichen des Mindestlohns besteht. Denkbar ist dies insbesondere, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Verlangen ein Mehr an Arbeit leistet, was im TVöD also Mehrarbeitsstunden (§ 7 Abs. 6 TVöD) sowie Überstunden (§ 7 Abs. 7 TVöD) betrifft. Soweit ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 2 Abs. 2 MiLoG besteht, dürfte eine solche Konstellation allen-falls bei Teilzeitbeschäftigten in Betracht kommen, die in einem Umfang Überstunden/Mehrarbeit leisten, der erheblich über die Arbeitsstunden hinausgeht, die auf das entsprechende Arbeitszeitkonto gebucht werden können (dazu Ziffer 5).