Die Dokumentations- und Vorhaltepflichten der Arbeitgeber bilden die Grundlage für die Prüfung der Einhaltung der sich aus dem MiLoG ergebenden Pflichten. Deren Kontrolle obliegt der Zollverwaltung (§§ 14, 15 MiLoG).
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das MiLoG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die in bestimmten Fällen - insbesondere bei Nichtzahlung oder nicht recht-zeitiger Zahlung des Mindestlohns - mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro und im Übrigen mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden können (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Auch Verstöße gegen die Dokumentations- und Vorhaltepflichten nach § 17 MiLoG sind bußgeldbewehrt (§ 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 MiLoG).
Hinzuweisen ist bezüglich der Dokumentationspflichten insbesondere darauf, dass der Arbeitgeber auch bezüglich geringfügig Beschäftigter nach § 8 Abs. 1 SGB IV verpflichtet ist, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von längstens sieben Tagen ab dem Tag des auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zusammen mit den Lohnunterlagen mindestens zwei Jahre aufzubewahren sowie für Kontrollzwecke bereitzuhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 MiLoG).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) können aufgrund der Verordnungsermächtigung nach § 17 Abs. 3 und 4 MiLoG etwas anderes bestimmen. So gelten nach den Maßgaben der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1824) Erleichterungen bei der Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich mit mobilen Tätigkeiten beschäftigt sind. Zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 MiLoG sieht die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) vom 18. Dezember 2014 (BAnz. AT 29.12.2014 V1) u. a. vor, dass Personen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt einen bestimmten Schwellenwert übersteigt, aus den Dokumentationspflichten herausgenommen werden, soweit die Aufzeichnungspflichten nach § 16 Abs. 2 ArbZG beachtet werden.
Zu beachten ist, dass - neben den vorgenannten Pflichten gemäß § 17 MiLoG - die nach dem Arbeitszeitgesetz und die auf ihm beruhenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unberührt bestehen bleiben; zu den danach erforderlichen Arbeitszeitnachweisen siehe § 16 Abs. 2 ArbZG.