Überstunden der Fahrer und Fahrerinnen nach dem KraftfahrerTV Bund sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig hinausgehen (vgl. Definition von Überstunden in § 7 Abs. 7 TVöD). Ebenso besteht auch für diese die Maßgabe, dass Überstunden grundsätzlich durch entsprechende Freizeit, mö glichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats, auszugleichen sind (§ 43 Abs. 1 TVöD-BT-V). Den Stundenansätzen der Pauschalgruppen und deren Bezahlung liegt dabei die Annahme zugrunde, dass die dienstplanmäßige Arbeitsbelastung der Fahrer und Fahrerinnen einem Freizeitausgleich entgegensteht. Erfolgt ein Freizeitausgleich von Überstunden innerhalb der höchstzulässigen monatlichen Arbeitszeit, sind keine Pauschalstunden als tägliche Arbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchst. a und b anzusetzen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Maßgaben des BRH zur effektiven Dienstplangestaltung (Ziffer 3 der Vorbemerkungen dieses Rundschreibens) und die erhöhten gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Falle von Opt-out (Ziffer 2.3.1) hingewiesen.

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