Einzelne Fahrer/Fahrerinnen erhalten unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 (er/sie kann infolge eines ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlittenen Unfalls in Ausübung oder infolge der Arbeit nicht mehr als Fahrer/ Fahrerin weiterbeschäftigt werden) oder § 7 Abs. 4 (Leistungsminderung langjährig und/oder lebensälter als Fahrer/ Fahrerin Beschäftigter) eine in der Regel aufzehrbare persönliche Zulage. Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen bitte ich dem Wortlaut der Absätze 1 und 4 zu entnehmen. Chefkraftfahrern/ Chefkraftfahrerinnen steht die Zulage nicht allein deswegen zu, weil sie nicht mehr als solche tätig sind; vielmehr dürfen diese nicht mehr als Fahrer - mit oder ohne Pauschalentgelt – tätig sein.

Die Zulagenhöhe ergibt sich aus § 7 Abs. 2. Sie ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 zu vermindern. Sonstige Entgeltänderungen, z.B. allgemeine Entgelterhöhungen, Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder Stufensteigerungen, wirken sich auf die Höhe der persönlichen Zulage nicht aus. Die persönliche Zulage vermindert sich oder entfällt, sofern der Fahrer/die Fahrerin erneut als Fahrer/Fahrerin in den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund fällt (siehe Abs. 3 Satz 4).

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass für die Fälle der Sicherung des Pauschalentgelts nach § 7 Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV) vom 5. April 1965 und den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Kraftfahrer-O-Bund) vom 8. Mai 1991 die bisherige Sicherung für die gesamte (Rest)Laufzeit nach diesem früheren Recht fortgeführt wird.

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