Einzelne Gruppen der früheren Angestellten, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitet worden sind, erhalten nach § 12 TVÜ-Bund[1] unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen Strukturausgleich, der je nach Fallgestaltung unterschiedlich hoch sein und für unterschiedlich lange Zeit bezogen werden kann. Zum Hintergrund der Regelung sei auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Tabellengestaltung und den Tabellenwerten des TVöD ist das in den Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiegen enthaltene Finanzvolumen ebenso berücksichtigt worden wie das Volumen des bisherigen Verheiratetenanteils im Ortszuschlag der Angestellten. Zudem galt es, die Absicht der Tarifvertragsparteien zu verwirklichen, die Einkommensentwicklung für jüngere Beschäftigte attraktiver zu gestalten und im Gegenzug die bisherigen Tabellenwerte in den Endstufen vielfach etwas abzuflachen. Neben einer Angleichung der Werte von Bund und VKA wurde bei der Gestaltung der neuen Entgelttabelle auch mitberücksichtigt, dass die früheren Lebensaltersstufen der Angestellten einvernehmlich durch tätigkeitsbezogene Entwicklungsstufen ersetzt und dabei die bisherige Stufenzahl (bis zu zwölf Stufen der unter die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten und acht Stufen bei den Arbeitern) verringert werden sollte. Auf Grund dieser strukturellen Unterschiede ist ein individueller Vergleich der früheren Lohn- und Vergütungstabellen mit der Entgelttabelle des TVöD nicht möglich. Gleichwohl haben sich die Tarifvertragsparteien dazu entschlossen, flankierend für eine eng begrenzte Zahl von Fallgestaltungen sog. Strukturausgleiche einzuführen. Die Strukturausgleiche haben nicht die Funktion, Exspektanzen der Beschäftigten, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O ggf. bestanden hätten, im Einzelfall zu sichern oder zu kompensieren. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit

  • keine einzelfallbezogene, sondern eine typisierte Betrachtung vorgenommen,
  • sich auf einige, aus übereinstimmender Sicht regelungsbedürftige Fallgestaltungen beschränkt und
  • keine volle Kompensation, sondern einen begrenzten Ausgleich bzw. eine Abmilderung veränderter Perspektiven angestrebt.

Bei der Regelung des § 12 waren sich die Tarifvertragsparteien der damit im Einzelfall unter Umständen verbundenen Härten und Verwerfungen bewusst. Sie haben deshalb in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 12 ausdrücklich Folgendes festgehalten:

Zitat

Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

Nicht erfasst sind ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter; bei diesen Beschäftigten bestehen keine vergleichbaren Exspektanzverluste. Zum Strukturausgleich für Pflegekräfte und Ärzte siehe Ziff. 5.2.

[1] In diesem Rundschreiben zitierte Paragrafenangaben ohne Tarifvertragsbezeichnung sind solche des TVÜ-Bund.

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