4.4.1 Fallgestaltungen

Während die Einstellung der Entgeltzahlung eine Unterbrechung bewirkt (siehe Ziff. 4.2.3), entfällt der Anspruch auf Strukturausgleich

  • bei Ablauf der festgelegten Dauer (siehe Ziff. 4.2.2),
  • bei vollständiger Aufzehrung nach Höhergruppierung (siehe Ziff. 4.3.2), sowie
  • bei Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Abs. 3 (siehe Ziff. 4.4.2)

4.4.2 Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Abs. 3

Ergibt sich nach § 8 Abs. 3 ein höheres Vergleichsentgelt, entfällt der Anspruch auf Strukturausgleich (§ 8 Abs. 2 Satz 3). Übertariflich bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in den Fällen, in denen der Höhergruppierungsgewinn niedriger als der Strukturausgleichsbetrag ist, damit einverstanden, dass der Höhergruppierungsgewinn auf den Strukturausgleichsbetrag lediglich angerechnet wird (siehe auch Ziff. 4.3.1).

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