Der Anspruch auf Strukturausgleich knüpft tatbestandlich an den Ortszuschlagsanspruch nach altem Recht an. Dabei sind in Spalte 4 der Tabelle nur Fallgestaltungen des Ortszuschlags 1 und des Ortszuschlags 2 abgebildet. Für den besonderen Fall, dass sich der Ortszuschlag zum 1. Oktober 2005 nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O bemessen hätte, sind die Sonderregelungen gemäß Absatz 1 der Vorbemerkungen zu beachten.

5.1.1 Anwendungsbereich

Absatz 1 der Vorbemerkungen betrifft Fälle, in denen zum Überleitungsstichtag der Ehegatte einer/eines Beschäftigten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder der Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zustünde (vgl. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O).

Maßgeblich ist ob § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O am Stichtag, also am 1. Oktober 2005 Anwendung finden würde (vgl. Ziff. 3.2). Die Regelung findet daher sowohl für Beschäftigte, deren Ehegatte am Stichtag weiterhin ortszuschlagsberechtigt war, als auch für Beschäftigte, deren Ehegatte zum Stichtag ebenfalls in den TVöD übergeleitet worden ist, Anwendung. Wegen der auf den Stichtag 1. Oktober 2005 bezogenen fiktiven Weitergeltung ist es unerheblich, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt nach § 5 eingeflossen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 verweist ausdrücklich nicht auf § 5).

Beispiel

Ein verheirateter Angestellter (OZ Stufe 2) in VergGr. Vb BAT mit noch ausstehendem fünfjährigen Aufstieg in VergGr. IVb ist am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden. Weil die Ehefrau des Beschäftigten bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt war, welcher über den 30. September 2005 hinaus den BAT/BAT-O anwendete, ging bei Überleitung in den TVöD die Stufe 1 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt des Beschäftigten ein (§ 5 Abs. 2 Satz 2).

Bei der Prüfung, ob dem Beschäftigten ein Strukturausgleich zusteht und wenn ja, in welcher Höhe, ist Absatz 1 der Vorbemerkungen anzuwenden. Es sind daher die mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesenen Strukturausgleiche maßgeblich (zur Höhe siehe Ziff. 5.1.3).

Unerheblich ist, ob sich nach dem 1. Oktober 2005 die für den Ortszuschlag relevanten Verhältnisse ändern (siehe Ziff. 3.5).

Beispiel

Heirat nach dem 1. Oktober 2005 oder Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach dem 1. Oktober 2005.

5.1.2 Für Konkurrenzfälle maßgebliche OZ-Stufe der Tabelle

In den Fällen der Konkurrenzregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O sind ausschließlich die mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesenen Strukturausgleiche maßgeblich (siehe Absatz 1 der Vorbemerkungen).

5.1.3 Höhe des Strukturausgleichs

Sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (siehe dazu oben Ziff. 3), steht als Strukturausgleich die Hälfte des Strukturausgleichsbetrages zu, welcher für Beschäftigte mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesen ist, also die Hälfte des in Spalte 6 genannten Betrages.

Beispiel

Ein verheirateter vollzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr. III Fallgruppe 2a BAT mit achtjährigem. Aufstieg nach IIa BAT, Lebensaltersstufe 39, ist am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 12 übergeleitet worden. Die Ehefrau des Beschäftigten war zum Stichtag ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig.

Der Strukturausgleich bestimmt sich grundsätzlich nach der Stufe 2 in Spalte 4 der Tabelle. Demnach ist folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:

E VergGr Aufstieg OZ-Stufe LASt Höhe Dauer
12 III IIa nach 8 Jahren OZ 2 39 100 EUR dauerhaft

Nach Absatz 1 der Vorbemerkungen steht dem Beschäftigten als Strukturausgleich die Hälfte des in Spalte 6 ausgewiesenen Betrages, also dauerhaft 50 EUR/Monat.

5.1.4 Teilzeitarbeit

Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O war die Höhe des Ortszuschlages bei Teilzeitarbeit in Konkurrenzfällen anders als in Fällen ohne Konkurrenz in bestimmten Fällen nicht zeitratierlich zu bemessen; § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O fand aufgrund der Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O in bestimmten Fällen der Konkurrenz im Ortszuschlag keine Anwendung (§ 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O). Diese Besonderheiten sind durch die Inbezugnahme von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O in Absatz 1 der Vorbemerkungen auch bei der Ermittlung der Höhe des Strukturausgleichs zu berücksichtigen, werden aber in dieser Vorbemerkung zugleich modifiziert.

  Daraus ergeben sich Besonderheiten in der Bemessung des Strukturausgleichs, die in Fortführung der Kasuistik von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O je nach Teilzeitumfang der/des Beschäftigten und des Ehegatten zu einem hälftigen oder unterhälftigen Strukturausgleichsanspruch führen. Wegen der Bezugnahme auf § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O können zukünftige Veränderungen im Teilzeitumfang je nach Fallgestaltung zu Veränderungen der Höhe des ...

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