Für den Anspruch auf Strukturausgleiche ist die sich nach BAT/BAT-O ergebende Vergütungsgruppe zum Stichtag 1. Oktober 2005 maßgebend. Eine Herabgruppierung nach dem 1. Oktober 2005 entfaltet daher keine Auswirkung auf den Anspruch auf den Strukturausgleich, sodass dieser unverändert fortbesteht.
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