Bei der Entgeltumwandlung verzichtet die/der Beschäftigte auf einen Teil ihres/seines Entgelts. In Höhe dieses Entgeltverzichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an die VBL zu zahlen. Formal betrachtet sind Beiträge, die im Rahmen der Entgeltumwandlung gezahlt werden, deshalb keine Arbeitnehmerbeiträge, sondern Arbeitgeberbeiträge.
In Pfändungsfällen ist bzgl. der Entgeltumwandlung zu unterscheiden, ob die Entgeltumwandlung vor oder nach Abtretung des pfändbaren Teils des Entgelts vereinbart wurde.
13.1 Entgeltumwandlung vor Pfändung
Da Beiträge des Arbeitgebers nicht pfändbar sind, bleiben sie bei Ermittlung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt. Das pfändbare Einkommen wird deshalb auf der Basis des um die Entgeltumwandlung verminderten Bruttoentgelts berechnet.
13.2 Entgeltumwandlung nach Pfändung
Das BAG hat im Urteil vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07- im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens festgestellt, dass nach Abtretung des pfändbaren Teils des Entgelts an einen Treuhänder der Arbeitnehmer nicht mehr zum Nachteil seiner Gläubiger über den abgetretenen Teil seines Entgelts verfügen darf. Der in einer vereinbarten Entgeltumwandlung enthaltenen Verfügung des Arbeitnehmers stehe § 287 Abs. 2 S. 1 InsO i. V. m. § 398 S. 2 BGB entgegen.
Nach Ansicht des Bundes und der durch die TdL vertretenen Länder ist nach dieser Entscheidung des BAG davon auszugehen, dass in einer Entgeltumwandlungsvereinbarung eine Verfügung des Schuldners im Sinne von § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu sehen ist. Eine Entgeltumwandlung, die in bereits laufenden Pfändungsfällen zu einer Gläubigerbenachteiligung in dem Sinne führen würde, dass sich der pfändbare Betrag mindert, ist danach unzulässig. Entsprechende Anträge auf Entgeltumwandlung sind deshalb grds. abzulehnen.
Es bestehen allerdings keine Bedenken gegen eine Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten, dass die Entgeltumwandlung nicht gegenüber dem Gläubiger wirksam werden soll und sie deshalb bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zum Nachteil des Gläubigers berücksichtigt wird. Faktisch würde es sich in diesen Fällen um eine Verfügung über den unpfändbaren Teil des Einkommens handeln, die im Ergebnis den unpfändbaren Teil des Einkommens entsprechend vermindert. Eine entsprechende Regelung sollte in der Entgeltumwandlungsvereinbarung festgehalten werden.
Soweit den personalaktenführenden Dienststellen nicht bekannt ist, ob gegen den Arbeitnehmer ein Pfändungsbeschluss bzw. eine Abtretung vorliegt, sollte bei Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung grundsätzlich nach einer Pfändung gefragt werden.