Der Entgeltverzicht im Rahmen der Entgeltumwandlung vermindert das Arbeitsentgelt. Soweit andere Entgeltbestandteile davon abgeleitet werden, hat die Entgeltumwandlung grds. auch Auswirkungen auf diese abgeleiteten Entgeltbestandteile. Die meisten Entgelte nach dem TVöD und dem TVAöD werden unmittelbar durch den jeweiligen Tarifvertrag bestimmt und sind nicht von anderen Bezugsgrößen abhängig. Zu den Entgeltbestandteilen, die von der Umwandlung anderer Entgeltbestandteile unabhängig sind, gehören z. B. das Tabellenentgelt, vermögenswirksame Leistungen oder auch die Jubiläumszuwendung.
Da die Entgeltumwandlung auch das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindert, hat sie jedoch Auswirkungen auf Zahlungen des Arbeitgebers, deren Bemessung vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt abhängig ist. Der TV-EntgeltU-B/L enthält keine Klausel, die eine solche Rückwirkung auf entsprechende Arbeitgeberzahlungen ausschließt. Dies betrifft insbesondere den Krankengeldzuschuss, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und den Aufstockungsbetrag nach dem TV ATZ und TV Falter.
So gilt z. B. beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Folgendes:
- Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist der Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).
- Bei der Berechnung des Zuschusses ist hierbei nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff, sondern vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltteile, auch soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen und kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt sind (z. B. auch die vermögenswirksamen Leistungen). Dagegen gehören Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht dazu.
- Da die Beschäftigten bei der Entgeltumwandlung wirksam auf Entgelt verzichten, mindern sich ihr Bruttoentgelt und folglich auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vermindert.
- Da in entgeltlosen Zeiten grundsätzlich auch kein Beitrag des Arbeitgebers an den Versorgungsträger der Entgeltumwandlung zu zahlen ist, werden die betroffenen Frauen bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld faktisch etwas schlechter gestellt, als vergleichbare Frauen ohne Entgeltumwandlung.
- Es bestehen hier keine Bedenken, wenn in diesen Fällen bei Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld von dem Entgelt ausgegangen wird, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte.
Die Beschäftigten sollten bei Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung allgemein darauf hingewiesen werden, dass die Entgeltumwandlung sich auf abgeleitete Arbeitgeberzahlungen auswirken kann, insbesondere, wenn sie vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt abhängig sind.