[1] [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV stellt durch die Formulierung klar, dass es für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt nur auf die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung, nicht aber auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auch nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 23 Abs. 1 SGB IV ankommt.
[2] Ist im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, dass die Durchführung der Pauschalbesteuerung auf geringere Werte als die steuerlichen Höchstgrenzen beschränkt ist, dann können die pauschal besteuerbaren Bezüge auch nur in Höhe dieser tarif- oder arbeitsvertraglichen Grenzwerte beitragsfrei belassen werden. . . Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei Beträgen, die die tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grenzwerte überschreiten, das Regelbesteuerungsverfahren (vgl. A.I.1.2.1) durchzuführen ist und deshalb Beitragspflicht entsteht.
[3] Der Sachverhalt, dass für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ausreicht, ist für
von Bedeutung.
[4] Die in [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV genannten Bezüge sind dann dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber nicht von der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht und tatsächlich das Regelbesteuerungsverfahren (§§ 39b oder 39c EStG) durchführt.
A.I.1.2.1 Auswirkungen einer Steuerbefreiung aufgrund der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
[1] Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt wird nicht dadurch beseitigt, dass aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von diesem Arbeitsentgelt keine Lohnsteuer gezahlt wird. Das gilt auch für die Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden (vgl. TOP 4 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 6./7.11.1986).
[2] Die unter A.I.1.2 aufgezeigte Neuregelung des [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV erfasst jedoch auch die Fälle, in denen eine Pauschalbesteuerung bei einem inländischen Beschäftigungsverhältnis wegen der Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Leistungen des Arbeitgebers i.S.v. [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SvEV sind deshalb dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, wenn für diese Entgeltbestandteile ohne Berücksichtigung eines Doppelbesteuerungsabkommens die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bestünde.