3.4.2.1 Spalte 3 "ohne" Aufstieg

Soweit in Spalte 3 "Aufstieg" das Wort "ohne" steht, bedeutet dies, dass aus der tatsächlichen Vergütungsgruppe nach Spalte 2, aus der die Überleitung in den TVöD erfolgt ist, gemäß Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung) kein Aufstieg (Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg) oder auch kein weiterer Aufstieg mehr möglich gewesen wäre.

Praxis-Beispiel

Ein Büroangestellter, Ortszuschlag der Stufe 2, 39. Lebensaltersstufe, war noch vor Inkrafttreten des TVöD aus der VergGr. VII Fallgruppe 1a BAT, in die er originär eingruppiert worden ist, nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. VIb Fallgruppe 1b BAT aufgestiegen. Am 1. Oktober 2005 ist er mit der durch den Aufstieg erlangten Vergütungsgruppe VIb in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind diejenige Zeilen der Tabelle maßgeblich, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 6 und in Spalte 2 die tatsächliche Vergütungsgruppe VIb BAT ausweisen, aus der er in den TVöD übergeleitet worden ist.

Da die Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung) nach dem Aufstieg aus Vergütungsgruppe VII nach VIb keinen weiteren Aufstieg mehr vorgesehen hat, muss die Spalte 3 der Tabelle in Anlage 3 das Wort "ohne" aufweisen.

Da auch die Voraussetzungen der Spalte 4 sowie der Spalte 5 nach folgender Zeile der Tabelle erfüllt sind, ergibt sich ein Anspruch auf dauerhafte Zahlung eines Strukturausgleichs in Höhe 50 EUR monatlich:

E VergGr Aufstieg OZ-Stufe LASt Höhe Dauer
6 VIb ohne OZ 2 39 50 EUR dauerhaft

Anmerkung:

Nach dem Durchführungsrundscheiben vom 10. August 2007 haben aus dieser Zeile der Anlage 3 TVÜ- Bund bereits die Beschäftigten einen Anspruch auf Strukturausgleich erworben, die mit ihrer originären Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b ohne Aufstiegsmöglichkeit in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind, und die übrigen Voraussetzungen der Spalten 3 und 4 der Tabelle erfüllen. Diese Fälle (Bestandsfälle) erfüllen auch nach der neuen Auslegung der Tabelle die Voraussetzungen auf einen Strukturausgleich. Für diese Bestandsfälle ergeben sich also keine Änderungen.

Klarstellend weise ich darauf hin, wie zu verfahren ist, wenn in Spalte 7 der Tabelle in Anlage 3 TVÜ-Bund als Rechtsfolge keine dauerhafte Zahlung, sondern eine Zahlung erst nach einer bestimmten Anzahl von Jahren oder / und für die Dauer von bestimmten Jahren ausgewiesen wird:

  1. Zahlungsbeginn nach einer bestimmten Anzahl von Jahren

    Da in den Fällen, in denen in Spalte 3 (Aufstieg) mit dem Eintrag "ohne" in Spalte 7 ein - vom Grundsatz Oktober 2007 abweichender - Zahlungsbeginn (häufig: "nach 4 Jahren") genannt ist, beginnen die Zahlungen nach den genannten Jahren nach Inkrafttreten des TVöD, somit im Falle von "nach 4 Jahren" im Monat Oktober 2009.

  2. Zahlungsdauer für eine begrenzte Anzahl an Jahren

    Ist die Zahlungsdauer auf eine bestimmte Anzahl von Jahren begrenzt, rechnet der Zahlungsbeginn in diesen Fällen grundsätzlich ab Oktober 2007.

  3. Zahlungsbeginn nach einer bestimmten Anzahl von Jahren für eine begrenzte Dauer

    Es gelten die beiden Hinweise zu 1. und 2.

3.4.2.2 Fälle mit ausgewiesenem Aufstieg

Die neue Rechtsprechung wirkt sich nicht nur auf die dem BAG vorgetragenen Fälle aus, bei denen in Spalte 3 (Aufstieg) das Wort "ohne" steht, sondern grundsätzlich auch auf alle sonstigen Fälle, also auch auf Bestandsfälle. In Fällen der nachfolgenden Variante A (Aufstieg war zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD noch nicht vollzogen) haben sich auch bei neuer Auslegung im Ergebnis keine Änderungen für den Strukturausgleich ergeben. Anders bei Variante B, also den Bestandsfällen, bei denen zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD der Aufstieg bereits vollzogen war. In diesen Fällen ist der Anspruch im Lichte der Rechtsprechung zu überprüfen.

Variante A (Aufstieg stand bei Überleitung noch aus)

Ist in Spalte 3 ein Aufstieg von bestimmter Dauer in die dort genannte höhere Vergütungsgruppe ausgewiesen, bedeutet dies Folgendes: Tarifvertraglich erfasst sind Beschäftigte, bei denen der am Stichtag aus ihrer tatsächlichen Vergütungsgruppe (Spalte 2) nach altem BAT-Recht (Anlage 1a zum BAT - Vergütungsordnung) bestehende Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg nach der in Spalte 3 genannten Zeitdauer noch aussteht. Dabei ist für die Zuordnung zur Spalte 3 ohne Bedeutung, ob § 8 den nach der Vergütungsordnung vorgesehenen Aufstieg gesichert hat bzw. sichert.

Beispiel 1:

Ein Angestellter, Ortszuschlag der Stufe 1, ist seit dem Jahr 1999 in VergGr. IIa Fallgruppe 1a BAT eingruppiert, aus der sich gemäß Anlage 1a zum BAT nach elfjähriger Bewährung ein Aufstieg in die VergGr. Ib Fallgruppe 2 BAT ergibt; er ist mit Lebensaltersstufe 35 am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet worden.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle Strukturausgleich heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 14 und in Spalte 2 die zum Zeitpunkt tatsächliche Vergütungsgruppe IIa BAT des Beschäftigten ausweist. Spalte 3 muss die Zeit des Aufstieges in die VergGr. Ib BAT in der konkreten Fallgruppe (hier elf ...

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