Die neue Rechtsprechung wirkt sich nicht nur auf die dem BAG vorgetragenen Fälle aus, bei denen in Spalte 3 (Aufstieg) das Wort "ohne" steht, sondern grundsätzlich auch auf alle sonstigen Fälle, also auch auf Bestandsfälle. In Fällen der nachfolgenden Variante A (Aufstieg war zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD noch nicht vollzogen) haben sich auch bei neuer Auslegung im Ergebnis keine Änderungen für den Strukturausgleich ergeben. Anders bei Variante B, also den Bestandsfällen, bei denen zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD der Aufstieg bereits vollzogen war. In diesen Fällen ist der Anspruch im Lichte der Rechtsprechung zu überprüfen.
Variante A (Aufstieg stand bei Überleitung noch aus)
Ist in Spalte 3 ein Aufstieg von bestimmter Dauer in die dort genannte höhere Vergütungsgruppe ausgewiesen, bedeutet dies Folgendes: Tarifvertraglich erfasst sind Beschäftigte, bei denen der am Stichtag aus ihrer tatsächlichen Vergütungsgruppe (Spalte 2) nach altem BAT-Recht (Anlage 1a zum BAT - Vergütungsordnung) bestehende Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg nach der in Spalte 3 genannten Zeitdauer noch aussteht. Dabei ist für die Zuordnung zur Spalte 3 ohne Bedeutung, ob § 8 den nach der Vergütungsordnung vorgesehenen Aufstieg gesichert hat bzw. sichert.
Beispiel 1:
Ein Angestellter, Ortszuschlag der Stufe 1, ist seit dem Jahr 1999 in VergGr. IIa Fallgruppe 1a BAT eingruppiert, aus der sich gemäß Anlage 1a zum BAT nach elfjähriger Bewährung ein Aufstieg in die VergGr. Ib Fallgruppe 2 BAT ergibt; er ist mit Lebensaltersstufe 35 am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet worden.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle Strukturausgleich heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 14 und in Spalte 2 die zum Zeitpunkt tatsächliche Vergütungsgruppe IIa BAT des Beschäftigten ausweist. Spalte 3 muss die Zeit des Aufstieges in die VergGr. Ib BAT in der konkreten Fallgruppe (hier elf Jahre) enthalten. Die folgenden beiden Spalten bilden die persönlichen Daten des Beschäftigten zutreffend ab, so dass er Anspruch auf Zahlung eines dauerhaften Strukturausgleiches in Höhe von 50 EUR monatlich für die Dauer von 5 Jahren hat:
E |
VergGr |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
14 |
IIa |
Ib nach 11 Jahren |
OZ 1 |
35 |
50 EUR |
für 5 Jahre |
Auch bei neuer Auslegung haben sich im Ergebnis keine Änderungen für den Strukturausgleich ergeben. In diesen Fällen ist also nichts weiter zu veranlassen.
Variante B (Aufstieg war bei Überleitung bereits erfolgt)
In Ziffer 3.4.2.2 meines vorherigen Durchführungsrundschreibens zum § 12 TVÜ-Bund vom 10. August 2007 hatte ich übertariflich keine Bedenken, dass die Voraussetzungen für einen Strukturausgleich auch angenommen werden können, wenn der in Spalte 3 genannte Aufstieg am Stichtag bereits erfolgt ist. Diese übertarifliche Regelung entfällt, da sie nach der neuen Rechtsprechung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Die Bestandsfälle sind im Lichte der neuen Rechtsprechung zu überprüfen. Maßgebliche Änderung bei der Neuprüfung ist, dass nunmehr in Spalte 2 auf die tatsächliche Vergütungsgruppe abzustellen ist (siehe Ziffer 3.4.1). Bei der Neuprüfung dieser Bestandsfälle können sich folgende drei Möglichkeiten ergeben:
Strukturausgleich bleibt unverändert
Auch nach erneuter Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Bestandsfälle nach der neuen Auslegung der Spalte 2 (Vergütungsgruppe) und der Spalte 3 (Aufstieg) ergibt sich im Ergebnis keine Änderung der Strukturausgleichszahlung; d. h. sowohl die Höhe der monatlichen Zahlung in Spalte 6 der Tabelle als auch deren Dauer nach Spalte 7 der Tabelle bleiben unverändert.
Nach der übertariflichen Regelung in Ziffer 3.4.2.2 meines vorherigen Durchführungsrundschreibens zum § 12 TVÜ-Bund vom 10. August 2007 hatten Beschäftigte mit OZ 2 und LASt 37, die mit originärer Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb BAT ihren 2, 3, 4 oder 6jährigen Aufstieg in die Vergütungsgruppe IVb zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD bereits vollzogen haben, Anspruch auf dauerhafte Zahlung eines Strukturausgleichs in Höhe von 60 EUR monatlich nach folgender Zeile der Tabelle in Anlage 3 TVÜ-Bund:
E |
VergGr |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
9 |
Vb |
IVb nach 2, 3, 4 oder 6 Jahren |
OZ 2 |
37 |
60 EUR |
dauerhaft |
Im Lichte der Rechtsprechung ist der Anspruch dieses Bestandsfalls erneut zu prüfen. Maßgeblich für die Spalte 2 ist die Vergütungsgruppe, aus welcher der ehemalige Angestellte tatsächlich in den TVöD übergeleitet worden ist (siehe Ziffer 3.4.1). Bei Spalte 3 (Aufstieg) ist demzufolge ein Anspruch nach dem Eintrag "ohne" zu prüfen. Nach erneuter Prüfung ergibt sich für diesen Bestandsfall daher ein Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach folgender Zeile der Tabelle in Anlage 3 TVÜ-Bund:
E |
VergGr |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
9 |
IVb |
ohne |
OZ 2 |
37 |
60 EUR |
dauerhaft |
Der Anspruch hat sich daher weder in der Höhe noch in der Bezugsdauer verändert.
Nach der Feststellung sowie der Benachrichtigung der/des Beschäftigten, dass...