Liegen die unter Ziff. 3 näher bezeichneten Tatbestandsvoraussetzungen vor, besteht dem Grunde nach Anspruch auf Strukturausgleich. Der Inhalt des Anspruchs, insbesondere Beginn, Höhe und Zahlungsdauer, richtet sich nach den Spalten 6 und 7 der Tabelle sowie § 12 Abs. 2 bis 5. Danach besteht der Anspruch auf Strukturausgleich
- in der Höhe gemäß Spalte 6 der Tabelle (dazu Ziff. 4.1),
- ab dem in § 12 Abs. 2 und Spalte 7 bestimmten Zeitpunkt (dazu Ziff. 4.2.1),
- für die Dauer gemäß Spalte 7 der Tabelle (dazu Ziff. 4.2.2, 4.2.3 und 4.4) und
- in dem in § 12 Abs. 3 und 4 bestimmten Umfang (dazu Ziff. 4.1.2 und 4.1.3),
- sofern keine Anrechnung (z. B. nach § 12 Abs. 5) erfolgt (dazu Ziff. 4.3) und
- kein unter Ziff. 5. beschriebener Sonderfall besteht.
4.1 Höhe der Ausgleichszahlung
4.1.1 Allgemeines
Beschäftigte erhalten den Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Die Zahlung eines Strukturausgleiches setzt daher die Zahlung von Entgelt voraus. Der Begriff des Entgelts umfasst neben dem Tabellenentgelt die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
Die Ausgleichsbeträge sind nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Sie nehmen daher an allgemeinen Entgeltanpassungen nicht teil, sondern bleiben für die Dauer der Zahlung in der Höhe grundsätzlich unverändert. Andererseits sind allgemeine Entgeltanpassungen auch nicht auf den Strukturausgleich anzurechnen. Die Strukturausgleichsbeträge können sich aber bei einer Änderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit (siehe Ziff. 4.1.2), bei der Anrechnung in Folge von Höhergruppierung (siehe Ziff. 4.3.1) oder vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (siehe Ziff. 4.3.2) sowie bei einer Herabgruppierung (siehe Ziff. 4.4.3) nachträglich ändern bzw. entfallen (siehe Ziff. 4.4.2).
Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist der sechsten Spalte der Tabelle zu entnehmen. Dabei sind monatliche Beträge zwischen 20 EUR und 110 EUR vereinbart. Die Strukturausgleichsbeträge sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV); sie fließen als sonstige in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1 TVöD) ein.
Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats ein Anspruch auf Entgelt, wird ein Strukturausgleich nur anteilig für den Zeitraum gezahlt, für den ein Entgeltanspruch besteht (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Dies gilt sinngemäß bei Änderungen des Teilzeitumfangs im Laufe eines Kalendermonats.
Steht ein Strukturausgleichsbetrag nur anteilig zu (z. B. aufgrund von Teilzeitbeschäftigung), ist die Rundungsregelung des § 24 Abs. 4 TVöD zu berücksichtigen.
4.1.2 Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich - mit Ausnahme der unter Ziff. 5.1.4. dargestellten Sonderfälle - zeitanteilig zu (§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund i. V. m. § 24 Abs. 2 TVöD). Bei individuellen Veränderungen des Arbeitszeitumfangs (also Erhöhungen und Reduzierungen) ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. Dies gilt sowohl für Arbeitszeitänderungen vor als auch nach Zahlungsbeginn (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 4).
Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr IVa Fallgruppe 1b BAT (ohne Aufstieg), Lebensaltersstufe 43 und mit einem Ortszuschlag der Stufe 2 ist in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet worden. Er erhält ab Oktober 2007 dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR aus folgender Zeile der Tabelle:
E |
VergGr |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
10 |
IV a |
ohne |
OZ 2 |
43 |
60 EUR |
dauerhaft |
Ab 16. April 2008 reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 75 v. H. eines Vollzeitbeschäftigten.
Für April 2008 beträgt der Strukturausgleich 52,50 EUR; ab Mai 2008 erhält der Beschäftigte 75 v .H. des vollen Strukturausgleiches, somit 45 EUR monatlich.
Hinsichtlich der Veränderung des Arbeitszeitumfangs von Beschäftigten, deren für Spalte 4 der Tabelle maßgeblicher Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O (Konkurrenzregelung) bemisst, gelten die unter Ziff. 5.1.4 dargestellten Besonderheiten.
4.1.3 Tarifgebiet Ost
Für Beschäftigte, für die nach dem TVöD die Regelungen des Tarifgebiets Ost (§ 38 Abs. 1 TVöD) Anwendung finden, galt bis zur Ost-West-Anpassung zum 1. Januar 2008 (E 1 bis E 9 bzw. 1. April 2008 (E 10 und höher) der jeweilige Bemessungssatz (§ 12 Abs. 3 TVÜ-Bund i. V. m. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 Abs. 1 TVöD) in der jeweils geltenden Fassung.
4.2 Zahlungsbeginn und -dauer, Unterbrechungen
4.2.1 Zahlungsbeginn
Der Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ist der Monat Oktober 2007 (§ 24 Abs. 1 TVöD), sofern in Spalte 7 der Tabelle nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2, vgl. auch Absatz 2 Satz 1, 2 der Vorbemerkungen).
Wird in Spalte 7 als Zahlungsbeginn "nach 4 Jahren" genannt, bedeutet dies einen Zahlungsbeginn nach 4 Jahre, gerechnet von Oktober 2005 an, also im Oktober 2009.
Unterbrechungen der Entgeltzahlung vor dem in Spalte 7 der Tabelle bestimmten Zeitpunkt führen nach Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsbeginns (vgl. auch Ziff. 4.2.3).
4.2.2 Zahlungsdauer
Die Dauer der Zahlung richtet sich ebenfalls nach den A...