Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich - mit Ausnahme der unter Ziff. 5.1.4. dargestellten Sonderfälle - zeitanteilig zu (§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund i. V. m. § 24 Abs. 2 TVöD). Bei individuellen Veränderungen des Arbeitszeitumfangs (also Erhöhungen und Reduzierungen) ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. Dies gilt sowohl für Arbeitszeitänderungen vor als auch nach Zahlungsbeginn (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 4).

Praxis-Beispiel

Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr IVa Fallgruppe 1b BAT (ohne Aufstieg), Lebensaltersstufe 43 und mit einem Ortszuschlag der Stufe 2 ist in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet worden. Er erhält ab Oktober 2007 dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR aus folgender Zeile der Tabelle:

E VergGr Aufstieg OZ-Stufe LASt Höhe Dauer
10 IV a ohne OZ 2 43 60 EUR dauerhaft

Ab 16. April 2008 reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 75 v. H. eines Vollzeitbeschäftigten.

Für April 2008 beträgt der Strukturausgleich 52,50 EUR; ab Mai 2008 erhält der Beschäftigte 75 v .H. des vollen Strukturausgleiches, somit 45 EUR monatlich.

Hinsichtlich der Veränderung des Arbeitszeitumfangs von Beschäftigten, deren für Spalte 4 der Tabelle maßgeblicher Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O (Konkurrenzregelung) bemisst, gelten die unter Ziff. 5.1.4 dargestellten Besonderheiten.

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