Für Beschäftigte, für die nach dem TVöD die Regelungen des Tarifgebiets Ost (§ 38 Abs. 1 TVöD) Anwendung finden, galt bis zur Ost-West-Anpassung zum 1. Januar 2008 (E 1 bis E 9 bzw. 1. April 2008 (E 10 und höher) der jeweilige Bemessungssatz (§ 12 Abs. 3 TVÜ-Bund i. V. m. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 Abs. 1 TVöD) in der jeweils geltenden Fassung.

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