Der Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ist der Monat Oktober 2007 (§ 24 Abs. 1 TVöD), sofern in Spalte 7 der Tabelle nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2, vgl. auch Absatz 2 Satz 1, 2 der Vorbemerkungen).

Praxis-Beispiel

Wird in Spalte 7 als Zahlungsbeginn "nach 4 Jahren" genannt, bedeutet dies einen Zahlungsbeginn nach 4 Jahre, gerechnet von Oktober 2005 an, also im Oktober 2009.

Unterbrechungen der Entgeltzahlung vor dem in Spalte 7 der Tabelle bestimmten Zeitpunkt führen nach Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsbeginns (vgl. auch Ziff. 4.2.3).

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