Für Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gelten die Regelungen der §§ 41 bis 52 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) entsprechend (§ 46 Nr. 18 bis 22 TVöD-BT-V). Die Strukturausgleichsbeträge für diese Beschäftigten ergeben sich aus Anlage 2 Abschnitt II TVÜ-VKA; im Übrigen gilt § 12 TVÜ-Bund (Nr. 3b Anlage 5 TVÜ-Bund). Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bundeswehrkrankenhäusern haben gemäß § 46 Nr. 22 Abs. 1 TVöD-BT-V i. V. m. § 12 Abs. 6 TVÜ-VKA keinen Anspruch auf Strukturausgleich.

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