2.1 Übertariflich eingruppierte Beschäftigte
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass auch Beschäftigte, die an den maßgeblichen Stichtagen übertariflich in den Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, die einmalige Pauschalzahlung erhalten, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrags über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 (TV Pauschalzahlung) erfüllen.
2.2 "Tätigkeitswechsler" (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung)
2.2.1 Stichtagsvoraussetzungen
§ 2 Abs. 3 Satz 1 TV Pauschalzahlung erfasst die "Tätigkeitswechsler" und nimmt für diese Bezug auf die beiden Gruppen der "Neueingestellten" nach § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung sowie der "Kurzläufer" nach § 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung. Hierbei werden auch die dort jeweils geregelten Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Stichtags- bzw. Zeitraumregelungen in Bezug genommen. Dadurch ergeben sich für "Tätigkeitswechsler" folgende zwei Fallvarianten mit ihren jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen:
Variante 1: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2009
Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli 2010 besteht, wenn
Variante 2: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.1.2010 bis 1.7.2010
Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat September 2010 besteht, wenn
Kein Anspruch auf Zahlung besteht, wenn ein Beschäftigter bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert ist (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pauschalzahlung).
2.2.2 "Andere Tätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung
Die "andere Tätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung, die zu einer anderen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund geführt haben muss, setzt keinen Wechsel der Entgeltgruppe voraus. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT). Die andere Tätigkeit muss die Tätigkeitsmerkmale einer höheren oder niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllen, auch der Wechsel der Fallgruppe innerhalb derselben Vergütungsgruppe ist ausreichend. Ebenfalls ausreichend ist der Wechsel von einer tariflichen in eine andere übertarifliche Tätigkeit und umgekehrt.
Mehrmalige Tätigkeitswechsel im Sinne des § 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung in den jeweils anspruchsbegründenden Zeiträumen führen zu keinem mehrfachen Anspruch auf die Pau-schalzahlung. Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten nach § 2 Abs. 6 TV Pauschalzahlung nur einmal zu.
2.2.3 Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte (§ 2 Abs. 4 TV Pauschalzahlung) erhalten die Pauschalzahlung stets zeit-anteilig. Übergeleitete Teilzeitbeschäftigte, die nach der Überleitung die Tätigkeit gewechselt haben (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung), erhalten die anteilige Pauschalzahlung im Regelfall entsprechend des § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 mit dem Entgelt für den Monat Juli 2010. Nur in den seltenen Fällen der sog. Kurzläufer wird entsprechend des § 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung auf den Beschäfti-gungsumfang am 1. Juli 2010 abgestellt und die anteilige Pauschalzahlung mit dem Entgelt für den Monat September 2010 ausgezahlt.
2.2.4 Ausschlussfrist Antragstellung
Die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 TVöD für die Beantragung der Pauschalzahlung nach § 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung beginnt mit Fälligkeit der Zahlung. Im Fall der Variante 1 (vgl. Ziffer 2.2.1) wird die Pauschalzahlung zum 30. Juli 2010 fällig, im Fall der Variante 2 (vgl. Ziffer 2.2.1) zum 30. September 2010.
2.3 Kurzläufer (§ 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung)
Für den Bund hat die Gruppe der "Kurzläufer" nach § 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung kaum praktische Bedeutung.
2.4 Jahressonderzahlung, Entgeltfortzahlung, Leistungsentgelt
Die Pauschalzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung ist kein "monatliches Entgelt" im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD und fließt daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD und ...