3.1 Anspruchsvoraussetzungen
Ebenfalls Anspruch auf Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung haben am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen in den unter Ziffer 1.1 bzw. 2.1 jeweils genannten Zeiträumen eine andere Tätigkeit übertragen wurde bzw. wird, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund - sog. "Tätigkeitswechsler" - geführt hat bzw. führt (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung). Voraussetzung ist, dass die sonstigen Voraussetzungen unter Ziff. 1 oder Ziff. 2 erfüllt werden. Diese "Tätigkeitswechsler" sollen nicht schlechter gestellt werden als neu eingestellte Beschäftigte.
3.1.1 Stichtagsvoraussetzungen
§ 2 Abs. 3 Satz 1 TV Pauschalzahlung nimmt für die "Tätigkeitswechsler" Bezug auf die beiden Gruppen der "Neueingestellten" nach § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung sowie der "Kurzläufer" nach § 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung. Hierbei werden auch die dort jeweils geregelten Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Stichtags- bzw. Zeitraumregelungen in Bezug genommen. Dadurch ergeben sich für "Tätigkeitswechsler" folgende zwei Fallvarianten mit ihren jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen:
Variante 1: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2010
Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung besteht, wenn
Variante 2: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.1.2011 bis 1.7.2011
Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung besteht, wenn
Kein Anspruch auf Zahlung besteht, wenn ein Beschäftigter bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert ist (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pauschalzahlung).
3.1.2 Andere Tätigkeiten
Die "andere Tätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung, die zu einer anderen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund geführt haben muss, setzt keinen Wechsel der Entgeltgruppe voraus. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT). Die andere Tätigkeit muss die Tätigkeitsmerkmale einer höheren oder niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllen, auch der Wechsel der Fallgruppe innerhalb derselben Vergütungsgruppe ist ausreichend. Ebenfalls ausreichend ist der Wechsel von einer tariflichen in eine andere übertarifliche Tätigkeit und umgekehrt; siehe hierzu auch Ziffer 4.
Bei neuen Eingruppierungen unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund ohne Wechsel der Entgeltgruppe (z. B. aufgrund der Besitzstandregelung nach Ziffer 2.5 meines Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 - D II 2 - 220 210-2/0) werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pauschalzahlung nicht erfüllt.
Ein Angestellter mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII BAT mit bereits erfolgten Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIb wird nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund bei Überleitung in den TVöD der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Am 1. Juli 2010 wurden ihm andere Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII BAT übertragen; das frühere Recht hat hierfür einen Aufstieg in die Vergütungsgruppe VIb BAT vorgesehen.
Auch für übergeleitete Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund ist bei Eingruppierungen nach der Überleitung in den TVöD bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung für die Zuordnung der Vergütungsgruppen des BAT zu den Entgeltgruppen des TVöD grundsätzlich die Anlage 4 TVÜ-Bund maßgeblich (§ 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund). Nach dieser Anlage 4 TVÜ-Bund sind Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII BAT mit Aufstieg nach VI b der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen. Der Beschäftigte würde daher einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet. Allerdings ist für übergeleitete Beschäftigte, die im Rahmen der Überleitung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund erreichte Entgeltgruppe bestandsgeschützt, soweit sie sich im Rahmen der Zuordnung nach Anlage 2 TVÜ-Bund hält; vgl. Ziffer 2.5 meines Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 - D II 2 - 220 210-2/0. Das bed...