Ferner besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer sog. Großelternzeit nach § 15 Abs. 1a Satz 1. Voraussetzung nach § 15 Abs. 1 a Satz 1 ist, dass Beschäftigte mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Hinzukommen muss hier jedoch ergänzend, dass

  • ein Elternteil des Kindes minderjährig ist (§ 15 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1) oder
  • ein Elternteil sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Le-bensjahres begonnen wurde und die Ausbildung die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 15 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2). Infolge der Neuregelung ist nicht mehr das letzte bzw. vorletzte Ausbildungsjahr entscheidend. Eine derartige Ausbildung wird regelmäßig bei einer Berufsausbildung wie auch bei der schulischen Ausbildung vorliegen.

Der Anspruch der Großeltern besteht dabei nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht (§ 15 Abs. 1a Satz 2).

Erfüllen die Großeltern die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Elternzeit, sind die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit vollumfänglich anzuwenden. Unterschiede gibt es hinsichtlich des Elterngeldes, dieses steht ggf. den Eltern zu, nicht aber den Großeltern.

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