Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich unabhängig von dem Anspruch auf Elterngeld bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (= Ablauf des Ta-ges vor dem dritten Geburtstag), § 15 Abs. 2 Satz 1. Dabei kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten in der Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2); siehe dazu folgende Ziffer 3.2. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die jeweiligen rechtlich zulässigen Zeiträume der Elternzeit überschneiden (§ 15 Abs. 2 Satz 4), weil z. B. Mehrlingsgeburten oder eine kurze Geburtenfolge vorliegen.

Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann die Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab dem Tag der Aufnahme, längstens innerhalb einer Rahmenfrist bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 5).

Der Vater kann die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt bereits während der Mutterschutzfrist beginnen; die Mutter kann ihre Elternzeit aber erst nach dem Ende der Mutterschutzfrist antreten. Da die Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG auf die Elternzeit der Mutter angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 3) wird, beginnt die Fristberechnung für deren zeitliche Begrenzung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 (Dreijahreszeitraum) und Satz 2 (Übertragung von Anteilen von bis zu 24 Monaten) mit Beginn der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist, also am Tag nach der Geburt.

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