Will die/der Beschäftigte Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nehmen, muss sie/er sich gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung der Elternzeit verbindlich festlegen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 2).

Meldet die/der Beschäftigte innerhalb der zwei Jahre nur für ein Jahr Elternzeit an, erklärt sie/er damit implizit, dass im darauffolgenden Jahr auf Elternzeit verzichtet wird. Bleibt die mitgeteilte Elternzeit hinter diesem Zeitraum zurück und möchte die/der Beschäftigte die Elternzeit dann noch verlängern, ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 3 Satz 1). Der Arbeitgeber hat die Entscheidung darüber nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 3 BGB zu treffen. Das trägt dem Interesse des Arbeitgebers nach Planungssicherheit Rechnung (Urteil des BAG vom 18. Oktober 2011 – 9 AZR 315/10).

Der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht, wenn zunächst Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes genommen wurde und unmittelbar anschließend die weitere Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beansprucht wird.

In den Fällen, in denen die Mutter die Elternzeit im Anschluss an eine Mutterschutz-frist oder im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub in Anspruch nimmt, werden diese Zeiten bei der Zweijahresfrist für die verbindliche Festlegung der Elternzeit angerechnet. Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine Festlegung der Elternzeit für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgen muss (§ 16 Abs. 1 Satz 4 und 5).

Haben sich die Anspruchsberechtigten die Elternzeit aufgeteilt und kann der zwischen ihnen vorgesehene Wechsel aus wichtigem Grund nicht erfolgen, so muss der Arbeitgeber einer Verlängerung zustimmen (§ 16 Abs. 3 Satz 4). Die dadurch eingetretene Verlängerung zählt allerdings nur als ein Zeitabschnitt i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 6, sofern das bisherige Arbeitsverhältnis nicht wieder voll auflebt.

Zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit siehe Ziffer 5.8.

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