5.8.1 Mit Zustimmung des Arbeitgebers

Eine vorzeitige Beendigung ist, sofern keine besonders schwerwiegenden Gründe vorliegen, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 3 Satz 1). Die Entscheidung hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) zu treffen (Urteil des BAG vom 18.Oktober 2011 – 9 AZR 315/10).

5.8.2 Ohne Zustimmung des Arbeitgebers

Liegen hingegen besonders schwerwiegende Gründe vor, haben die Beschäftigten grundsätzlich das Recht, ihre Elternzeit vorzeitig zu beenden. So räumt § 16 Abs. 3 Satz 2 den Beschäftigten aus den folgenden zwei besonderen Gründen ein einseitiges Gestaltungsrecht ein; danach können sie ihre Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers durch einseitige Erklärung vorzeitig beenden:

  • wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder
  • in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtig-ten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit.

Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen nur ein eingeschränktes form- und fristgebundenes Ablehnungsrecht. Er kann die vorzeitige Beendigung lediglich innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Bei der vierwöchigen Ablehnungsfrist nach § 16 Abs. 3 Satz 2 handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nicht mehr wirksam ablehnen kann. Beruft sich der Arbeitgeber auf sein Zustimmungsverweigerungsrecht, muss er die dafür erforderlichen dringenden betrieblichen Gründe in seinem Ablehnungsschreiben angegeben. Um dem Arbeitgeber die Nutzung der Ablehnungsfrist zu ermöglichen, muss die vorzeitige Beendigung der Elternzeit durch die Beschäftigten ebenfalls vier Wochen vor dem beabsichtigten Beendigungstermin an-gekündigt werden (Urteil des BAG vom 21. April 2009 – 9 AZR 391/08).

5.8.3 Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen

Der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1878 ff.) in § 16 Abs. 3 eingefügte neue Satz 3 stellt klar, dass weibliche Beschäftigte die angemeldete Elternzeit vorzeitig - ohne Zustimmung des Arbeitgebers - beenden können, um die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen soll die Beschäftigte dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (siehe zweiter Halbsatz a. a. O.). Diese Regelung dient der Umsetzung eines Urteils des EuGH vom 20. September 2007 - C-116/06 (Kiiski). Hiernach ist es mit den europäischen Richtlinien 89/391/EWG (Mutterschutz) und 76/207/EWG i. d. F. 2002/73/EG (Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unvereinbar, wenn weiblichen Beschäftigten durch die Inanspruchnahme von Elternzeit ihre mit dem Mutterschaftsurlaub bzw. Mutterschutz verbundenen Rechte genommen werden.

Hat eine Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bereits zu laufen begonnen und beendet die Beschäftigte sodann die Elternzeit, wirkt die Beendigung nicht auf den Beginn der Mutterschutzfrist zurück. Der zunächst als Elternzeit genommene Zeitraum ist auch rechtlich weiterhin als Zeit der Elternzeit zu behandeln.

Die vorzeitige Beendigung schließt die Bewilligung einer weiteren Elternzeit nicht aus. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Elternzeit für ein Kind (ohne Zustimmung des Arbeitgebers) auf höchstens drei Zeitabschnitte verteilt werden kann (§ 16 Abs. 1 Satz 6).

5.8.4 Sonstige vorzeitige Beendigungsfälle

Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes (§ 16 Abs. 4).

Im Falle der Großelternzeit endet diese zudem immer dann, wenn eine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1a wegfällt (siehe Ziffer 2.2).

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