Betreff: |
Abschluss der Tarifverhandlungen zu einem Digitalisierungstarifvertrag |
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Hinweise zur Anwendung und Durchführung |
Bezug: |
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Aktenzeichen: |
D5-31000/19#7 |
In den Tarifverhandlungen zu einem Digitalisierungstarifvertrag des Bundes mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion haben sich die Tarifvertragsparteien am 10. Juni 2021 auf den Abschluss eines Digitalisierungsvertrages (Anlage 1) verständigt. Neben dem Digitalisierungstarifvertrag ist auch eine Einigung über Rahmenbedingungen für mobile Arbeitsformen erzielt worden (Anlage 2). Das Unterschriftsverfahren wurde mit Schlusszeichnung durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat am 18. August 2021 abgeschlossen.
A. Tarifeinigung über einen Digitalisierungstarifvertrag (Anlage 1)
Da die Digitalisierung die Arbeitswelt in der Bundesverwaltung bereits verändert hat und diese Veränderungen stetig und künftig, jedoch ohne sichere Prognose der Auswirkungen auf die jeweiligen Arbeitsplätze erfolgen werden, sind die Tarifvertragsparteien mit dem Digitalisierungstarifvertrag gezielt auf Befürchtungen bzw. Bedenken der Beschäftigten eingegangen und haben insbesondere Regelungen zur Qualifizierung sowie zur Arbeitsplatz-, aber auch Entgeltsicherung getroffen. Grundlage war die gemeinsame Erwartung, dass die Digitalisierung große Chancen bietet und Arbeitsplätze zukunftssicher macht. Der Tarifvertrag enthält deshalb keine Regelungen zum Arbeitsplatzabbau, sondern Regelungen zum Umgang mit Veränderungen aufgrund von Digitalisierung. Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft. Mit diesem Rundschreiben gebe ich für den Bund Hinweise zur Anwendung und Durchführung des Digitalisierungstarifvertrages (DigiTV).
1. Anwendungsbereich (§ 1 DigiTV)
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen. "Digitalisierung" ist ein schwer fassbarer Begriff. Unter Digitalisierung im Sinne dieses Tarifvertrages wird die erstmalige Einführung oder Ausweitung/Fortentwicklung digital gestützter Arbeitsprozesse verstanden (§ 1 Abs. 1 DigiTV). Damit sind sowohl die erstmalige Anwendung von digital gestützten Prozessen in Bereichen gemeint, die vormals noch analog betrieben wurden, wie auch die Fortentwicklung schon bestehender digital gestützter Arbeitsprozesse. Zudem wird die Anwendung des Tarifvertrages erst dadurch eröffnet, dass die so verstandene Digitalisierung eine wesentliche Änderung von Arbeitsprozessen zur Folge hat, die zu einer wesentlichen Änderung der Arbeitsplatzanforderungen oder Arbeitsplatzbedingungen führt (§ 1 Abs. 2 DigiTV).
- Eine wesentliche Änderung von Arbeitsprozessen liegt in der Regel vor, wenn sich die Arbeitstechnik, wie z. B. durch den Einsatz neuer Anlagen, Maschinen oder Geräte und/ oder die Arbeitsorganisation, wie z. B. Arbeitsabläufe oder die Kommunikations- und Kooperationserfordernisse und –möglichkeiten, ändern. Der bloße Austausch von Gerätschaften mit lediglich höherem Standard oder ein Softwareupdate genügen nicht.
- Eine wesentliche Änderung der Arbeitsplatzanforderungen oder der Arbeitsplatzbedingungen liegt in der Regel vor, wenn die Änderung tiefgreifende personelle Auswirkungen hat, wie insbesondere eine Änderung des Arbeitsortes oder das Erfordernis einer Qualifizierung oder eine Änderung der Eingruppierung. Eine bloße Änderung von Arbeitsprozessen ohne derartig gravierende Konsequenzen für die Beschäftigten genügt nicht.
Um Doppelansprüche bzw. Konkurrenzen zu vermeiden, wird in § 1 Abs. 3 DigiTV klargestellt, dass Beschäftigte, die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag geltend machen, nicht zu gleichen Sachverhalten Ansprüche aus den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter und Angestellte (RatSchTV Arb/RatSchTV Arb) oder aus dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) geltend machen können. Das bedeutet zum Beispiel, dass Beschäftigte, die Ansprüche aus § 3 DigiTV (Entgeltsicherung) geltend machen, sich nicht mehr auf Ansprüche aus § 6 RatSchTV Ang (Vergütungssicherung) berufen können. Beide Regelungen betreffen in dem Beispiel den gleichen Sachverhalt, nämlich die Sicherung des Entgelts.
2. Arbeitsplatzsicherung (§ 2 DigiTV)
Falls die oben beschriebene Folge der Digitalisierung (§ 1 Abs. 2 DigiTV) ohne weiteren Eingriff zu einem Wegfall der bisher ausgeübten Tätigkeit oder zu einer niedrigeren tariflichen Eingruppierung für die betroffenen Beschäftigten führt, greifen nach § 2 Abs. 1 DigiTV die im Tarifvertrag aufgeführten Maßnahmen der Arbeitsplatzsicherung. Satz 2 der Protokollerklärung zu Absatz 2 und 3 besagt, dass die Arbeitsplatzsicherung auf Grundlage des jeweilig geltenden Haushaltsrechts erfolgt, also eine entsprechende Planstelle/Stelle haushaltsrechtlich auch zur Verfügung stehen muss. Seite 3 von 12 Nach § 2 Abs. 2 DigiTV soll bei Vorliegen dieser Voraussetzungen vorrangig ein gleichwertiger Arbeitsplatz gesicher...