Leitsatz (amtlich)
Hinsichtlich der Frage, wieviele und welche konkreten Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge des Personalrats von der Dienststelle zur Verfügung zu stellen sind (§ 46 Abs. 4 Satz 1 HmbPersVG), haben weder die Dienststelle noch der Personalrat einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall die Bekanntmachungen des Personalrates für die Beschäftigten der Dienststelle leicht zugänglich und leicht wahrnehmbar sind. Gegebenenfalls sind hierfür mehrere Stellen für Bekanntmachungen und/oder besondere Schutzmaßnahmen (verschließbarer Glaskasten) erforderlich.
Normenkette
HmbPersVG § 46 Abs. 4
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 18.10.1999; Aktenzeichen 2 VG FL 6/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Oktober 1999 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller einen weiteren verschließbaren Aushängekasten für die Veröffentlichungen des Antragstellers zur Verfügung zu stellen und diesen Aushängekasten im Personalkasino des Universitätskrankenhauses Eppendorf anzubringen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätskrankenhaus Eppendorf (NPR), begehrt von dem Beteiligten, dass ihm ein verschließbarer Aushängekasten für Veröffentlichungen des Antragstellers zur Verfügung gestellt und im Personalkasino des Universitätskrankenhauses Eppendorf angebracht wird.
Nachdem 1997 im Rahmen einer Brandverhütungsschau festgestellt wurde, dass der Informationsstand des NPR vor dem Personalratsraum entfernt werden müsse, stellte der Beteiligte dem Antragsteller einen flachen Aushängeschrank an derselben Stelle für Veröffentlichungen zur Verfügung. Den weitergehenden Antrag, einen zweiten verschließbaren Aushängekasten für Veröffentlichungen des Antragstellers im Personalkasino anzubringen, lehnte der Beteiligte im Januar 1999 ohne Begründung ab. Der Antragsteller beschloss daher, ein gerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Er, der Antragsteller vertrete einen Mitarbeiterkreis von ca. 5.500 Beschäftigten, die in über 100 Gebäuden des Universitätskrankenhauses Eppendorf auf einem Areal von ca. 1 km² verstreut arbeiteten. Für seine Veröffentlichungen bedürfe er eines zweiten verschließbaren Vitrinenschrankes, der zentral im Betriebsrestaurant (Personalkasino) angebracht werden solle. Dort existiere bereits ein Vitrinenschrank für Akademiker und Akademikerinnen des UKE. Die vorhandenen „schwarzen Bretter” würden für alles und von jedem genutzt, seien regelmäßig überfüllt und ebenso regelmäßig würden die Aushänge des Antragstellers dort abgerissen. Sein Anspruch ergebe sich aus § 46 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist,
dem Antragsteller einen weiteren verschließbaren Aushängekasten für die Veröffentlichungen des Antragstellers zur Verfügung zu stellen,
und
- diesen Aushängekasten im Personalkasino des Universitätskrankenhauses Eppendorf anzubringen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte komme der sich aus § 46 Abs. 4 HmbPersVG ergebenden Verpflichtung, dem Antragsteller geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen, in ausreichendem Umfang nach. In nahezu allen Gebäuden des UKE stehe zumindest ein schwarzes Brett – teilweise auch mehrere – zur Verfügung. Diese könne der Antragsteller für seine Informationen benutzen, was er auch tue. Um die „Überfüllung” der schwarzen Bretter zu vermeiden, würden diese regelmäßig – nunmehr alle zwei Wochen – von nicht mehr aktuellen bzw. unbefugten Aushängen befreit. Die zusätzliche Anschaffung eines verschließbaren Aushängekastens für das Personalkasino sei daher nicht erforderlich und verstoße gegen den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Schließlich biete auch die begehrte Glasvitrine keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichungen des Antragstellers nicht „überhängt” würden. Jedenfalls bei dem sich unmittelbar neben dem schwarzen Brett im Personalkasino befindlichen Glaskasten, der sich im übrigen aus alten Beständen rekrutiert habe und nicht eigens für Aushangzwecke in diesem Bereich angeschafft worden sei, würden auf der Glasfläche Aushänge angebracht, die die Lesbarkeit der sich dahinter befindlichen Veröffentlichungen verhinderten und ebenfalls regelmäßig abgenommen werden müssten.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 abgelehnt. Die Zurverfügungstellung einer weiteren Glasvitrine sei zwar möglicherweise wünschenswert, nicht jedoch notwendig. Die Dienststelle könne sich in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel im öffentlichen Dienst berufen. Die vorhandenen Möglichkeiten des Antragstellers für Bekanntmachungen und Anschläge auf i...