(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" führen darf.

 

(2) Die Berufsbezeichnung "Hebamme" gilt für alle Berufsangehörigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge