Da die Bewohner in Heimen rund um die Uhr betreut und versorgt werden müssen, werden im Heimbereich zu allen denkbaren Zeiten Arbeitskräfte eingesetzt. Die SR 2b trifft daher spezielle Regelungen für die Mitarbeiter in diesen Bereichen.
2.1.1 Sonntagsarbeit
Angestellte in Heimen, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten gemäß SR 2b Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 BAT innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
Diese Regelung ist zwingend ( "erhalten"), es besteht ein Rechtsanspruch. Der Angestellte muss also innerhalb von zwei Wochen die 6-Tage-Woche erreichen. Dabei ist jedoch nicht in jeder Woche ein arbeitsfreier Tag erforderlich; ausreichend ist, wenn in der einen Woche kein Tag, in der anderen Woche zwei Tage arbeitsfrei sind.
Gemäß SR 2b Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Bei dieser Ermessensvorschrift hat der Arbeitgeber die Bestimmung des § 11 Abs. 1 ArbZG zu beachten, wonach der Angestellte mindestens 15 arbeitsfreie Sonntage im Kalenderjahr erhalten muss.
Im Übrigen ist beim Ausgleich für Arbeit an Sonn- und Feiertagen § 15 Abs. 6 BAT heranzuziehen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT sollte festgelegt werden, welcher der arbeitsfreien Tage ein Ausgleichstag für Sonntagsarbeit ist.
2.1.2 Nachtarbeit
Gemäß SR 2b Nr. 4 Abs. 2 BAT darf bei Angestellten in Heimen von der regelmäßigen Arbeitszeit nur ein Viertel auf den Nachtdienst entfallen, bei Schichtarbeit nur ein Drittel. Zusammenhängend, also ununterbrochen, darf der Angestellte nicht länger als vier Wochen im Nachtdienst beschäftigt werden, es sei denn, dass diese Dauer auf seinen eigenen Wunsch überschritten wird. Deshalb ist auch der ständige Einsatz von Angestellten im Nachtdienst, sog. Dauernachtwachen, zulässig.
Schichtdienst liegt vor, wenn im regelmäßigen Wechsel dienstplanmäßig zu verschiedenen Tageszeiten Arbeit geleistet werden muss (Tag- und Nachtschicht, Früh-, Spät- und Nachtschicht, vgl. § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT).
Diese Bestimmung konkretisiert für die Angestellten in Heimen die nur allgemein zugelassene Nachtarbeit in § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT. Dabei sind die Bestimmungen des § 6 ArbZG über Nachtarbeit zu beachten.
2.1.3 Bereitschaftsdienst
Für Angestellte, denen überwiegend die Betreuung und Erziehung der untergebrachten Personen obliegt, gelten gemäß SR 2b Nr. 5 BAT für die Anordnung und für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes besondere Regelungen. Diese weichen von § 15 Abs. 6 a BAT ab. Für die übrigen Mitarbeiter bleibt es bei der Bestimmung des § 15 Abs. 6 a BAT.
Dies betrifft in der Regel Angestellte der pflegerischen oder der erzieherischen Dienste, weil ihnen überwiegend die Betreuung und Erziehung der untergebrachten Personen obliegt. Überwiegend bedeutet, dass die Betreuung oder Erziehung mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit umfasst. Diese Voraussetzung wird regelmäßig nicht von dem in den Heimen beschäftigten Wirtschaftspersonal erfüllt. Maßgebend ist jedoch die Verwendung der Angestellten im Einzelfall.
Generell beruht die Verpflichtung für diese Angestellten zur Ableistung von Bereitschaftsdienst auf § 15 Abs. 6 a BAT. Zum Bereitschaftsdienst allgemein vgl. Bereitschaft. SR 2 b Nr. 5 Abs. 2 BAT schreibt zudem zwingend vor, dass diese Angestellten nur bis zu zwölfmal im Monat im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden dürfen. Bei Erziehern soll Bereitschaftsdienst in der Regel nicht mehr als zehnmal im Monat angeordnet werden. Eine Überschreitung bis zur Höchstgrenze von zwölfmal im Monat ist deshalb für diese Berufsgruppe nur aus dringenden dienstlichen Gründen möglich.
Dabei werden Bereitschaftsdienste vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag (Wochenendbereitschaftsdienst) und vom Dienstende vor einem Wochenfeiertag bis zum Dienst am Tag nach dem Wochenfeiertag (Bereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen) als zwei Bereitschaftsdienste gezählt; Bereitschaftsdienste über zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage, also etwa über Ostern und über Pfingsten, gelten als vier Bereitschaftsdienste.
Bei der Vergütung der Bereitschaftsdienste wird gemäß SR 2b Nr. 5 Abs. 3 BAT die geleistete Zeit des Bereitschaftsdienstes pauschal mit 25 % als Arbeitszeit bewertet. 10 Bereitschaftsdienststunden werden also generell als 2,5 Arbeitsstunden anerkannt. Die pauschalierende Umwertung des Bereitschaftsdienstes mit 25 % als Arbeitszeit gilt sowohl für die Vergütungsberechnung als auch für den Freizeitausgleich. Auf den Umfang der Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes kommt es nicht an.
Leistet der Angestellte in einem Kalendermonat allerdings mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 % als Arbeitszeit gewertet. Damit wird ab dem neunten Bereitschaftsdienst die Zeit des neunten und jedes weiteren Bereitschaftsdienstes mit 40 % (statt 25 %) als Arbeitszeit gewertet.
Der Angestellte leistet in einem Monat elf Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden.
Der Angestellte leistet in einem Monat elf Bereitsch...