Weiterhin ist für die Heimzulage Voraussetzung, dass in dem Heim behinderte Menschen oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten untergebracht sind.
Für die Festlegung des Personenkreises behinderter Menschen ist auf die Definition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX und des § 48 SGB IX (früher: § 39 BSHG) abzustellen (BAG, Urt. v. 14.1.2004 - 10 AZR 188/03.)
Behinderte Menschen im Sinne des § 48 SGB IX (früher: § 39 BSHG) sind solche, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind und denen eine Eingliederungshilfe nach § 49 SGB IX (früher: § 40 BSHG) gewährt wird.
Unter den Behindertenbegriff fallen auch suchtkranke Menschen; denn ein wesentliches Merkmal für den Begriff der Behinderung ist das Vorliegen einer Funktionsstörung bzw. einer dementsprechenden Schwäche menschlicher Fähigkeiten im geistig-seelischen Bereich. Des Weiteren ist für den Begriff der Behinderung maßgebend, dass die Folgen der Funktionsstörung nicht allein durch ärztlich verordnete Maßnahmen im Sinne einer Akutbehandlung behoben werden können, sondern ergänzend dazu - mit Hilfe eines besonders geschulten Personals - eine Hilfestellung bei der Entwicklung eigener Heilungs- und Widerstandskräfte erforderlich ist, ohne die eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wäre. Drogensucht ist das Resultat einer Schwäche menschlicher Fähigkeiten im geistig-seelischen Bereich. Die Folgen der Drogensucht können nicht allein durch die Akutbehandlung der Entgiftung behoben werden, sondern bedürfen darüber hinaus einer Hilfestellung bei der Entwicklung eigener Heilungs- und Widerstandskräfte zur Überwindung der Drogensucht.
Auf die Frage einer Personensorgeberechtigung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ebenso ist es unerheblich, wo die Bewohner gemeldet sind. In Heimen der Behindertenhilfe ist es unerheblich, dass es neben Heimbewohnern, deren Aufenthalt durch Eingliederungshilfen finanziert werden, auch Bewohner der Einrichtung gibt, deren Aufenthalt von anderen Trägern, wie z. B. von Krankenkassen oder Rentenversicherungen, finanziert wird.
Behinderte, Kinder und Jugendliche werden alternativ aufgezählt; es genügt also, wenn eine dieser Personengruppen betreut wird. Bei den Behinderten wird nicht auf ein bestimmtes Alter abgestellt. Daher ist die Heimzulage auch bei der Betreuung erwachsener Behinderter zu zahlen. Bei Kindern und Jugendlichen müssen wesentliche Erziehungsschwierigkeiten hinzukommen.