Die Protokollerklärung Nr. 1 c im Abschnitt A oder B der Anlage 1 b BAT ist bei Angestellten in allen geriatrischen Abteilungen und Stationen - nicht nur von Krankenhäusern - anzuwenden, denn sie ist auch in Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT enthalten, der gerade für das nicht in Krankenanstalten beschäftigte Pflegepersonal gilt. Es handelt sich um eine Erschwerniszulage, nicht um eine allgemeine Zulage.
3.2.1 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Heimzulage nach diesen Protokollnotizen sind
- Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII,
- die bei Kranken
- Grund- und Behandlungspflege ausüben,
- und zwar zeitlich überwiegend
- in geriatrischen Abteilungen oder Stationen.
3.2.1.1 Pflege von Kranken
Voraussetzung der Pflegezulage ist, dass eine Pflege bei Kranken vorliegt. Krank ist derjenige, der an einer Krankheit leidet. Unter Krankheit wird allgemein jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf, verstanden oder der regelwidrige Verlauf leiblicher, seelischer oder geistiger Lebensvorgänge, die Krankenpflege notwendig machen. Zur Krankheit gehören nicht nur akute Formen, sondern auch chronisch-degenerative Erkrankungen, wie beispielsweise Demenz. Der Zustand der Krankheit ist in der Regel ein in der Außenwelt liegender und wahrnehmbarer Zustand. Kranke Personen stehen regelmäßig in ärztlicher Behandlung. Die Maßnahmen der Krankenpflege sind in der Regel ärztlich verordnet.
Krankenpflege ist eine Pflege, deren Ziel es ist, eine Krankheit zu beheben, ihre Verschlimmerung nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu verlangsamen oder die Auswirkungen einer Krankheit auf das körperliche und seelische Wohlbefinden des Kranken zu lindern.
In Alten- und Pflegeheimen ist zu unterscheiden zwischen krankenpflegebedürftigen Bewohnern und solchen, die ebenfalls pflegebedürftig, aber nicht krankenpflegebedürftig sind. Heimbewohner in Alters- und Pflegeheimen bedürfen in der Regel aufgrund ihres Alters und des damit verbundenen Nachlassens ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sowie aufgrund zunehmender Gebrechlichkeit einer Pflege und Betreuung in mehr oder minder großem Umfang. Soweit sie auch erkranken, bedürfen sie einer entsprechenden Behandlung und einer zusätzlichen Pflege. Deshalb ist zu prüfen, ob der Angestellte eine Pflegetätigkeit an Kranken verrichtet oder ob eine Pflegetätigkeit überwiegt, die allgemein als Altenpflege an nicht krankenpflegebedürftigen Bewohnern bezeichnet wird. Dabei ist nicht zwangsläufig jeder Heimbewohner, der einer bestimmten Pflegestufe nach § 15 SGB XI zugeordnet ist, krank. Denn das Elfte Buch Sozialgesetzbuch geht nicht davon aus, dass jeder Fall der Pflegebedürftigkeit einer Krankheit gleichzusetzen ist; nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind pflegebedürftig solche Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen. Damit kann die Pflegebedürftigkeit auch auf einer nichtkrankenpflegebedürftigen Behinderung beruhen.
3.2.1.2 Grund- und Behandlungspflege
Unter Grundpflege wird die Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse einer zu pflegenden Person im Hinblick auf Nahrungsaufnahme und Hygiene verstanden, wie z.B. Medikamentenvergabe, Kanülenwechsel, Verbandswechsel, Dauerkatheterpflege, Injektionen und Puls- und Blutdruckkontrolle.
Unter Behandlungspflege wird die darüber hinausgehende Versorgung aufgrund medizinischer Bedürfnisse verstanden, also zur Besserung oder Linderung von Krankheiten, wie z. B. die Umlagerung von Patienten zur Verhinderung von Dekubitus und bei Dekubituspatienten, die Medikamentenvergabe, die Medikamentendokumentation, der Verbandswechsel, Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen und die Begleitung der Hausärzte.
Diese Voraussetzungen liegen auch bei solchen Angestellten vor, die in der Nacht als Pflegekräfte eingesetzt sind. Die zu diesem Zeitpunkt überwiegend zu erbringenden Kontroll- und Überwachungstätigkeiten stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Pflegetätigkeit, da sie für diese unverzichtbare Voraussetzungen sind; ohne eine Kontrolle und Überwachung ist die Entscheidung und Durchführung von Maßnahmen der Grund- und Behandlungspflege nicht möglich. Eine reine Kontrolltätigkeit läge nur dann vor, wenn lediglich die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen geprüft würde, ihre Durchführung jedoch anderen Pflegekräften obliegen würde.