Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bei der Planung von Flug-Umläufen
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn sich in der Praxis erweist, dass mitbestimmte Umläufe zu einer Überschreitung der gem. § 82.DV Luft BO höchstzulässigen Flugdienstzeit führen, löst dies kein erneutes Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 TVPV aus.
Normenkette
TV PV § 56
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 12.03.1999; Aktenzeichen 6 BV 15/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss de Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12.03.1999 – Az. 6 BV 15/98 – wir zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bei der Planung von Flug-Umläufen.
Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine Bedarfsluftfahrtgesellschaft, bei der gem. § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG die betriebliche Mitbestimmung im Tarifvertrag Personalvertretung Condor i. d. F. v. 07.02.1993 geregelt ist. Entsprechend seinen Vorschriften ist die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Personalvertretung) gebildet worden. Die Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Gestaltung der Arbeitszeit ist in § 56 TVPV geregelt. Nach dessen Absatz 1 bedarf die Festsetzung der Arbeitszeit durch die Gestaltung der abstrakten Saison- und Monatspläne der Zustimmung der Personalvertretung. Gem. § 56 Abs. 2 S. 1 TVPV überwacht die Personalvertretung die Einhaltung des dafür durch Tarifvertrag und Gesetz vorgegebenen Gestaltungsrahmens. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 56 Abs. 3 S. 1 TVPV). Zu dem genannten Gestaltungsrahmen gehören auch die Bestimmungen der zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät i. d. F. v. 10.03.1982 (DV LuftBO) als arbeitszeitrechtliche Regelungen (§ 20 Arbeitszeitgesetz). § 10 Abs. 1 DV LuftBO sieht vor, dass der verantwortliche Luftfahrtzeugführer über die Durchführung des Fluges zu entscheiden hat, wenn aus unvorhersehbaren Gründen die höchstzulässige Flugdienstzeit für Besatzungsmitglieder von 14 Stunden (§ 8 Abs. 1 DV LuftBO) nicht eingehalten werden kann („Kommandantenentscheid”).
In der Vergangenheit geschah es bei der Arbeitgeberin wiederholt, dass geplante Umläufe, die sich in der höchstzulässigen Flugdienstzeit gem. § 8 Abs. 1 DV LuftBO hielten, und denen die Personalvertretung gem. § 56 Abs. 2 S. 1 TVPV zugestimmt hatte, tatsächlich länger als 14 Stunden dauerten und einen Kommandantenentscheid erforderlich machten. Dies wiederholte sich bis zum November 1998 insbesondere bei einem Umlauf Frankfurt-Las Vegas-Denver-Frankfurt. Wegen der Häufigkeit der Überschreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeiten wird ergänzend auf die Aufstellung Bl. 11 d. A. Bezug genommen. Ein zwischen den Beteiligten geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren zur Unterlassung dieses Umlaufes vor dem Arbeitsgericht Darmstadt (AZ: 6 BVGa 14/98) wurde mangels eines Verfügungsgrundes rechtskräftig zulasten der Personalvertretung abgewiesen.
Diese hat daraufhin das anhängige Beschlussverfahren eingeleitet und gemeint, in der Praxis habe sich gezeigt, dass Umläufe mit einer geplanten Zeit knapp unterhalb der höchstzulässigen Flugdienstzeit von 14 Stunden häufig tatsächlich zu einer längeren Flugdienstzeit führen, so dass der Gestaltungsrahmen i. S. d. § 56 Abs. 2 S. 1 TVPV nicht mehr eingehalten werde. Der Kommandantenentscheid i. S. d. § 10 Abs. 1 DV LuftBO sei nur bei unvorhersehbaren Gründen zulässig. Von einer solchen Unvorhersehbarkeit könne aber keine Rede mehr sein, wenn die Höchstgrenzen des § 8 Abs. 1 DV LuftBO bei einem Umlauf mehrfach überschritten würden. In diesen Fällen führe das Recht der Personalvertretung zur Überwachung der Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Gestaltungsrahmens gem. § 56 Abs. 2 S. 1 TVPV dazu, dass solche Umläufe erneut zur Zustimmung vorgelegt werden müssten. Die Personalvertretung hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei der Planung von Umläufen i. S. d. § 56 TVPV, die eine Flugdienstzeit von mehr als 13 Stunden vorsieht, die Zustimmung der Personalvertretung dann (neu) einzuholen, wenn sich bei der tatsächlichen Durchführung des Umlaufes, auch wenn er von der Personalvertretung zunächst gebilligt worden ist, herausstellt, dass zwei oder mehr Umläufe nicht innerhalb der nach der 2. DV LuftBO höchstzulässigen Flugdienstzeit gehalten werden konnten, unabhängig davon, ob der Umlauf durch Kommandantenentscheid über die höchstzulässige Flugdienstzeit hinaus geflogen wurde oder nicht.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat den Antrag für unzulässig gehalten und gemeint, es handele sich um einen Globalantrag, für den auch das Feststellungsinteresse fehle. § 56 Abs. 1 bis 3 TVPV regele abschließend und lückenlos die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bei der Umlaufplanung. Es bleibe völlig offen, woher die Personalvertretu...