Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzernbetriebsrat. Konzern
Leitsatz (amtlich)
Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur in einem Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 AktG, nicht in einem Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG zulässig. Die Möglichkeit der Beherrschung der abhängigen Unternehmen muss gesellschaftsrechtlich vermittelt sein.
Normenkette
BetrVG § 54 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1, § 17
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.01.2003; Aktenzeichen 10 BV 534/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2003 – 10 BV 534/01 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beteiligte zu 1) (in der Folge: Konzernbetriebsrat) vorschriftgemäß gebildet wurde und dessen Beteiligungsrechte anzuerkennen sind.
Der Konzernbetriebsrat berühmt sich, der für die Betriebe der Beteiligten zu 7) bis 9) und die Firma L. & Co. KG sowie eine F. N. GmbH gebildete Konzernbetriebsrat zu sein. Der Beteiligte zu 2) (im folgenden: Betriebsrat F) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 7) gebildete Betriebsrat, der frühere Beteiligte zu 5) ist sein Vorsitzender. Der Beteiligte zu 3) (im folgenden: Betriebsrat H.) ist der im Betrieb des Beteiligten zu 8) gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 4) (im folgenden: Betriebsrat H.) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 9) gebildete Betriebsrat, der frühere Beteiligte zu 6) ist sein Vorsitzender. Die Beteiligte zu 7) ist eine in F. ansässige GmbH, die sich mit dem Verkauf von F. und M. sowie der Herstellung und dem Vertrieb von F. beschäftigt. Sie beschäftigte mindestens 78 Mitarbeiter. Die Beteiligte zu 8) ist eine in H. ansässige GmbH, die im September 2001 keine Beschäftigten hatte. Sie kaufte zum 1. Oktober 2001 den F. der C. G. GmbH, die ihre Produktion beibehielt. Bei dieser GmbH bestand ein Betriebsrat, dessen Vorsitzende Frau W. war. Sie beschäftigte 70 Arbeitnehmer. 52 Arbeitsverhältnisse gingen auf die Bet. zu 8) über. Dem bei der Beteiligten zu 8) zumindest im Oktober 2001 existierenden Betriebsrat stand Frau W. vor. Die Beteiligte zu 9) ist eine in H. ansässige GmbH. Sie beschäftigte höchstens 57 Mitarbeiter. Es existierte ferner eine Firma L. & Co KG, B., mit mindestens 83 Mitarbeitern, sowie eine F. N. GmbH in M., mit höchstens 63 Mitarbeitern. Bei der KG in B. existierte ein Betriebsrat.
Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) bis 9) sowie der GmbH in M. waren die in F. ansässigen Herren S. und M. Sie waren ferner Prokuristen der L. & Co KG. Gesellschafter der GmbHs sowie Komplementärin der KG war die D. O. KG. Es bestanden Beherrschungsverträge zur D. O. KG.
Am 8. September 2001 fand in H. eine Sitzung statt. An ihr nahmen Herr N., Herr F. und Frau W. teil. Sie beschlossen die Gründung eines Konzernbetriebsrates der Unternehmen der „F. Gruppe” und wählten Herrn N. zum Vorsitzenden des Konzernbetriebsrates.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind der Ansicht gewesen, der Beteiligte zu 1) sei ordnungsgemäß gebildet worden. Es handele sich um einen Konzern im Sinne von § 18 AktG. Es bestehe ein faktischer Konzern. Sie haben behauptet, es sei von einer einheitlichen Leitung durch die Beteiligte zu 7) auszugehen. Von ihr aus werde der zentrale Einkauf für alle fünf Firmen durchgeführt. Die fünf Firmen hätten ein einheitliches Mahnwesen, welches bei der Beteiligten zu 7) angesiedelt sei. Die Buchhaltung der Beteiligten zu 7) führe auch die Buchhaltung der anderen vier Unternehmen durch. Sie verwalte deren Finanzen. Der Werbeauftritt für die Firmen werde von Herrn S. durchgeführt. Die EDV aller Firmen sei durch die Beteiligte zu 7) vernetzt. Es gebe eine zentrale Vernetzung bei der Fakturierung von Personalabrechnungen. Das Personalwesen aller beteiligten Firmen werde durch die Beteiligte zu 7) gesteuert, die sich dazu der Firma O. bediene. Die Leistungen seien durch Umlagen an die Konzernunternehmen berechnet worden. Sie sind der Ansicht gewesen, die Beteiligten zu 2) bis 4) repräsentierten mehr als 50 % der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer. Dazu haben sie eine Gesamtzahl von 325 Mitarbeitern behauptet und davon 78 der Beteiligten zu 7), 62 der Beteiligten zu 8), 57 der Beteiligten zu 9), 65 der L. KG und 63 der N. GmbH zugeordnet.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben verschiedene Unterlagen sortiert zur Akte gereicht, wobei sich auf blauen Kärtchen jeweils folgende Überschriften finden: „Einheitliche Geschäftsführung Sitz bei E.”, „Zentrale Ergebnisplanung und -verarbeitung”, „Zentrale Liquiditätssteuerung”, „Zentraler Einkauf”, „Einheitliche Verwaltung der Finanzen durch E. F.”, „Zentrale Vernetzung bei der Fakturierung von Personalrechnungen, Einheitliches Mahnwesen, Einheitliche Verwaltung des Personalwesens durch O. und E. F., Einheitliche Verwaltung durch Buchhaltung durch E. F.”, „Leistungen werden durch Umlagen an die Konzernunternehmen berechnet”, „Aufnahme der Beteiligten zu 6. in...