Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Umsatzsteuer, Flugkosten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Partei, die im Rahmen der Kostenausgleichung nicht erklärt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, kann von der Gegenpartei auch nicht die Erstattung von auf die Kosten für Fahrscheine öffentlicher Verkehrsmittel oder die Benutzung von Taxen gezahlter Umsatzsteuer verlangen.
2. Für einen Berliner Anwalt ist die Benutzung des Flugzeugs für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in Frankfurt/M. regelmäßig notwendig.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1, 2 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, §§ 106, 567 Abs. 1, §§ 569, 577 Abs. 1-2, § 97 Abs. 1-3; RPflG § 11 Abs. 1, § 21 Nr. 1; BRAGO § 28; ArbGG § 78
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.07.2001; Aktenzeichen 4 Ca 417/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts in Frankfurt/M. vom 5. Juli 2001 – 4 Ca 417/99 – unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Der der Beklagten von dem Kläger zu erstattende Betrag wird auf 4.534,16 DM nebst 4. v. H. Zinsen seit dem 5. Juni 2001 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenausgleichungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach einem Beschwerdewert von 2.052,07 DM, die außergerichtlichen Kosten nach einem Beschwerdewert von 2.326,05 DM zu tragen.
Gründe
Auf die Berufung des Klägers hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit einem am 7. Februar 2001 verkündeten Urteil – 6 Sa 272/00 – das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt M. vom 30. November 1999 – Ca 417/99 – teilweise abgeändert und die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten einer teilweisen Berufungsrücknahme, die der Kläger ganz zu tragen hat, dem Kläger zu 95 v. H und der Beklagten zu 5 v. H. auferlegt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte am 18. September 2000 und am 7. Februar 2001 die Termine zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer im Frankfurt/M. wahrgenommen. Den Streitwert in der Berufungsinstanz hat es bis zur Berufungsrücknahme auf 29.185,52 DM und danach auf 28.685,52 DM festgesetzt. Der Kläger hat danach für das Berufungsverfahren einen Betrag von 3.379,08 DM zur Kostenausgleichung angemeldet (Bl. 289 und 290 d. A.), die Beklagte mit einem am 5. Juni 2001 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz 5.239,05 DM ohne Abgabe der Erklärung, dass sie zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sei, und ohne Ansatz von Umsatzsteuer für die Gebühren ihres Anwalts (Bl. 292 und 293 d. A.). In diesem Betrag sind 2.326,05 DM Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten enthalten (im Einzelnen Aufstellungen und Belege Bl. 294 – 300 d. A.). Der Kläger hat sich zu dem ihm mitgeteilten Antrag der Beklagten nicht geäußert. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat mit einem dem Kläger am 10. Juli 2001 zugestellten Beschluss vom 5. Juli 2001 die Kostenausgleichung unter Berücksichtigung der von den Parteien angemeldeten Beträge vorgenommen und den der Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Betrag auf 4.808,24 DM nebst 4 v. H Zinsen seit dem 5. Juni 2001 festgesetzt (Bl 304 und 304 d. A.).
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 18. Juli 2001 bei dem Arbeitsgericht
sofortige Beschwerde
eingelegt und gemeint, die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang, nämlich nur in Höhe einer Informationsreise zu einem Prozessbevollmächtigter mit Sitz in Frankfurt/M., erstattungsfähig (Bl 309 und 310 d. A.).
Die Beklagte hat gebeten, die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen (Bl. 317 und 318 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und Schriftstücke im Übrigen und im einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
II. 1. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 577 Abs. 1 ZPO; 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG; 78 Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts in Frankfurt/M. vom 5. Juli 2001 – 4 Ca 417 99 – ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO. Es schadet auch nicht, dass der Kläger keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, denn sein Begehren, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts insoweit abgeändert und der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung in der Kostenausgleichung nicht oder nur in Höhe der Kosten für eine Informationsreise zu einem Rechtsanwalt in Frankfurt/M. berücksichtigt werden soll, wird auch so hinreichend deutlich.
2. Sie kann aber in der Sache nur teilweise Erfolg haben. Insofern ist die Kostenausgleichung unter Zurückweisung eines Teils des Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten vorzunehmen. Im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
a) Die soforti...