Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Personalrats bei Überstunden - einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verpflichtung des Angestellten im öffentlichen Dienst, Überstunden ableisten zu müssen, sowie deren Umfang ergeben sich aus dem Tarifvertrag (hier § 17 BAT). Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 74 Abs 1 Nr 9 Hess PersVG (juris: PersVG HE) erfaßt nicht die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang der Arbeitgeber Überstunden anordnen will. Mitbestimmungspflichtig ist vielmehr nur die Verteilung der Überstunden auf die einzelnen Wochentage und die Plazierung an den einzelnen Wochentagen. Stellt der Arbeitgeber die Ableistung angeordneter Überstunden im Rahmen einer Gleitzeitregelung frei, sprechen gute Gründen für die Annahme, daß eine mitbestimmungspflichtige Plazierung nicht vorliegt.

Bei dieser Sachlage kann es an einem Verfügungsgrund für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung fehlen, mit der ein Angestellter die Unterlassung der Anordnungen von Überstunden begehrt.

 

Normenkette

ZPO § 940; BAT § 17 Abs. 1; PersVG HE § 74 Abs. 1 Nr. 9

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 11.07.1989; Aktenzeichen 4 Ga 5/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446351

BB 1990, 1484

BB 1990, 1484 (L1)

ZTR 1990, 300-301 (LT1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzBAT § 17 BAT, Nr 7 (LT1)

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