Entscheidungsstichwort (Thema)

Jugendvertreter, Weiterbeschäftigung im Teilzeit-Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis

 

Normenkette

BetrVG § 78a

 

Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 09.07.1986; Aktenzeichen 1 Ca 337/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.1987; Aktenzeichen 7 AZR 246/87)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Linburg/L. vom 09.07.1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob es sich die Klägerin als Jugendvertreterin gefallen lassen muß, daß sie nach beendetem Ausbildungsverhältnis von der Beklagten lediglich in ein unbefristetes Teilzeit-Arbeitsverhältnis übernommen worden ist.

Die 20-jährige, ledige Klägerin machte seit 1.9.1983 bei der Beklagten eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau. Seit 1984 gehörte sie der Jugendvertretung an.

Am 16.3.1986 verlangte die Klägerin schriftlich, sie nach Abschluß der Lehre in einem unbefristeten Vollzeit-Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Die Beklagte antwortete, die Übernahme in/Vollzeitarbeitsverhältnis sei nicht möglich.

Am 24.6.1986 bestand die Klägerin ihre Abschlußprüfung. Die Beklagte bot der Klägerin die Weiterbeschäftigung in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis von 100 Monatsstunden an. Die tarifliche Arbeitszeit umfasst demgegenüber 167 Monats stunden. Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an.

Zusammen mit der Klägerin machten 24 Auszubildende ihre Abschlußprüfung, und zwar 14 Verkäufer, 8 Einzelhandelskaufleute, (darunter die Klägerin) und 2 Bürokaufleute. Von den 14 Verkäufern entschlossen sich 9, die Stufenausbildung mit einem dritten Ausbildungsjahr fortzusetzen, um einen Abschluß als Einzelhandelskaufmann zu erwerben. Die restlichen 5 Verkäufer setzten ihre Ausbildung nicht fort, sie wurden von der Beklagten nicht als Arbeitnehmer übernommen.

Von den 8 Einzelhandelskaufleuten wurden ebenfalls 2 von der Beklagten nicht als Arbeitnehmer übernommen. Weiteren 2, darunter der Klägerin, bot die Beklagte ein unbefristetes Teilzeit-Arbeitsverhältnis zu 100 Monats stunden an. Den restlichen 4 Einzelhandelskaufleuten bot die Beklagte befristete Vollzeitarbeitsverhältnisse an; davon waren 3 auf 18 Monate und eines auf 3 Monate befristet. Den Arbeitnehmern der auf 18 Monate befristeten Arbeitsverhältnisse wollte die Beklagte Gelegenheit geben, sich durch Teilnahme an einem betrieblichen Förderkreis für eine betriebliche Prüfung zu qualifizieren, welche die Voraussetzung für eine spätere Verwendung als Substitut darstellte. Die Teilnahme an dem Förderkreis wäre auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses mit 100 Wochenstunden möglich gewesen. Zwei von den drei Teilnehmern wurden darüber hinaus als Aushilfe wegen vorübergehender Mehrarbeit aufgrund von Umbauarbeiten für die Lebensmittelabteilung benötigt. Bei dem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis ging es um die Vertretung eines Ersatzdienstleistenden. Nach Ablauf der drei Monate schied der Betreffende bei der Beklagten aus.

Die beiden oben erwähnten Bürokaufleute wurden von der Beklagten in auf 18 Monate befristete Teilzeitarbeitsverhältnisse zu 100 Monats stunden übernommen.

Die vorstehenden Angaben über das Schicksal der Mitprüflinge der Klägerin sind nach einer Beweisaufnahme unstreitig geworden.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Als Jugendvertreterin könne sie gemäß § 78 a BetrVG verlangen, in einem unbefristeten Vollzeit-Arbeitsverhältnis von der Beklagten beschäftigt zu werden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß sie nach Beendigung ihrer Berufsausbildung in einem unbefristeten Vollzeit-Arbeitsverhältnis stehe,
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie in einem unbefristeten Vollzeit-Arbeitsverhältnis weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Für einen Anspruch auf Vollbeschäftigung der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Betriebsverfassungsgesetz regele den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, das mit dem Jugendvertreter nach der Ausbildung zu begründen sei, nur dahin, daß das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen sei und daß der Jugendvertreter wegen seines Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfe. Hiergegen habe sie nicht verstoßen, zumal sie unstreitig keinen der mit der Klägerin vergleichbaren Lehrlinge in ein unbefristetes Vollzeit-Arbeitsverhältnis übernommen habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 9.7.1986 (Bl. 19–26 d.A.) Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Vertiefung ihres Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur näheren Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und den vorgetragenen Inhalt der Sitzungsniederschrift ...

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