keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. Außerbetrieblicher Beisitzer. Honorar
Leitsatz (amtlich)
Kann nicht festgestellt werden, ob ein Gewerkschaftsvertreter als außerbetrieblicher Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats an der Einigungsstelle teilgenommen hat, kann er kein Honorar nach § 76 a Abs. 3 BetrVG beanspruchen.
Normenkette
BetrVG § 76a Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Beschluss vom 09.06.2004; Aktenzeichen 7 BV 1/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 09. Juni 2004 – 7 BV 1/04 – abgeändert.
Der Antrag wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um ein Einigungsstellenhonorar.
Seit Frühjahr 2001 stritt der Beteiligte zu 2) mit dem bei ihm bestehenden Betriebsrat um eine Arbeitszeitregelung. Am 20. Juni 2001 beschloss der Betriebsrat bei Nichteinigung über den Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit und sozialen Belangen die Anrufung der Einigungsstelle. In der Sitzung vom 12. Juli 2001 (Sitzungsniederschrift BI. 3 ff. d.A.) beschloss der Betriebsrat, wer zum Vorsitzenden der Einigungsstelle berufen werden sollte. Außerbetrieblicher Beisitzer des Betriebsrates sollte der Beteiligte zu 1) sein. Das Honorar des außerbetrieblichen Beisitzers solle 7/10 des Vorsitzendenhonorars betragen. Soweit eine Einigungsstelle nicht auf der Basis einer freiwilligen Vereinbarung mit der Geschäftsleitung zusammentreffe, sei ihre Einsetzung durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zu erzwingen. Mit der Durchführung des Beschlussverfahrens solle die Rechtsstelle der A-GmbH B beauftragt werden.
Im Anhörungstermin am 21. November 2001 des Beschlussverfahrens 7 BV 9/01 (Sitzungsniederschrift BI. 28 ff. d.A.) schlossen der Beteiligte zu 2) und der Betriebsrat einen Vergleich, wonach Verhandlungen über die Arbeitszeit aufgenommen werden und bei Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden sollte mit der Maßgabe, dass 2 Beisitzer von jeder Seite zu benennen seien, jeweils ein außerbetrieblicher und ein betrieblicher. Die Einigungsstelle tagte unter Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht C am 10. April und 29. Mai 2002. In der Einigungsstelle erzielten die Beteiligten eine gütliche Einigung. Der Einigungsstellenvorsitzende vereinbarte mit der Beteiligten zu 2) ein Honorar in Höhe von EUR 5.000. Der Beteiligte zu 1) hat ein Honorar in Höhe von 7/10 dieses Betrages verlangt.
Der Beteiligte zu 1) ist der Meinung gewesen, der Betriebsrat habe die Einsetzung der Einigungsstelle und seine Bestellung als Beisitzer wirksam beschlossen. Er hat behauptet, er habe auch während des Einigungsstellenverfahrens die Rechtsstellung des Beisitzers und nicht die eines Verfahrensbevollmächtigten gehabt. Im Übrigen sei es treuwidrig, wenn der Beteiligte zu 2) in Nachhinein Einwendungen gegen seine Rechtsstellung im Einigungsstellenverfahren und gegen die Beschlussfassung des Betriebsrates zur Einleitung der Einigungsstelle vorbringe, da er dies im Einigungsstellenverfahren nicht gerügt habe.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Beteiligten zu 2) zu verurteilen, an ihn EUR 3.500 nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2002 zu zahlen.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) hat bestritten, dass im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfassung am 12. Juli 2001 ein Betriebsratsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Der Beteiligte zu 1) sei in der Einigungsstelle als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats und nicht als Beisitzer aufgetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Kassel hat dem Antrag nach Vernehmung der Zeugen und Betriebsratsmitglieder D und E durch Beschluss vom 9. Juni 2004 – 7 BV 1/04 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der schriftlichen Auskunft des Einigungsstellenvorsitzenden stehe fest, dass der Beteiligte zu 1) als Beisitzer und nicht als Verfahrensbevollmächtigter an der Einigungsstellensitzung teilgenommen habe. Es sei dem Beteiligten zu 2) im Übrigen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Beisitzerstellung des Beteiligten zu 1) zu berufen, da er dies im Einigungsstellenverfahren nicht gerügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.
Gegen diesen ihm am 16. Aug. 2004 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 14. Sept. 2004 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese ebenfalls per Telefax am 18. Okt. 2004, einem Montag, begründet.
Der Beteiligte zu 2) rügt weiterhin, dass der Beschluss des Betriebsrates vom 12. Juli 2001 nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen und der Beteiligte zu 1) nicht ...