Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung von Ausbildungskosten. Bindung des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Arbeitnehmer ist eine von der Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten ausgehende Bindung an das Unternehmen des Arbeitgebers nur zumutbar, wenn er mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat (vgl BAG Urteil vom 15.5.1985 5 AZR 161/84 = AP Nr 9 zu § 611 BGB - Ausbildungsbeihilfe). Ein dreiwöchiges allgemeines Fortbildungsseminar, das im wesentlichen nur dazu diente, bereits erworbene und in der praktischen Tätigkeit benötigte Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen, ohne dem Arbeitnehmer neue berufliche Chancen zu eröffnen oder sonstige Vorteile zu bringen, stellt keine angemessene Gegenleistung des Arbeitgebers für die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung dar. - Diese war der Arbeitnehmerin daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zumutbar (vgl auch LArbG Mainz Urteil vom 23.10.1981 6 Sa 353/81 in BB 1982, 991).

 

Normenkette

GG Art. 12; BGB §§ 242, 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 16.12.1987; Aktenzeichen 4 Ca 407/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444285

BB 1989, 558-558 (L1)

DB 1989, 887-887 (ST1)

SteuerBriefe 1989, 120-120 (K)

EzB BGB § 242 Allgemeines, Nr 20 (L1)

EzB, (L1)

ARST 1989, 95-95 (L1)

NZA 1989, 392-392 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, Nr 3 (LT1)

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