Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch über Gehaltserhöhungen; Urlaubsanspruch trotz Kündigung; Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses
Leitsatz (amtlich)
1) Zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Auskunft über im Betrieb erfolgte Lohnerhöhungen beanspruchen kann,
2) Der entlassene Arbeitnehmer wird durch die Kündigung des Arbeitgebers und durch die Freistellung von der Arbeit nicht daran gehindert, seinen Urlaubsanspruch vor Beendigung des Urlaubsjahres geltendzumachen, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen,
3) Der Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses besteht nicht, wenn für eine absehbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen
Normenkette
BGB §§ 242, 630; BUrlG §§ 3, 7; BetrVG §§ 79-80, 82
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.04.1999; Aktenzeichen 5 Ca 3035/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999 – AZ.: 5 Ca 3035/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben in dem mit dem Aktenzeichen 3 Sa 1253/98 bei dem Berufungsgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der von der Beklagten zum 30.09.1997 erklärten ordentlichen Kündigung gestritten. Der Kündigungsschutzklage des Klägers ist in beiden Instanzen stattgegeben worden. Das Berufungsurteil der Kammer vom 29.07.1999 ist inzwischen rechtskräftig.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Hinblick auf die Zeit ab 01.10.1997 Folgeansprüche geltend.
Er hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis unter dem 30.09.1997 zu erteilen, entsprechend einem vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf und das zum Ausdruck bringt, dass der Kläger stets zur vollsten Zufriedenheit alle ihm obliegenden Aufgaben erledigt hat;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.10.1997 zu erteilen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Oktober 1997 bis April 1998 je DM 8.375,00 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von wöchentlich DM 679,80 ab 01.10.1997 und von DM 691,81 wöchentlich ab 01.01.1998 nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus jeweils ergebenden Nettobetrag seit dem jeweils 01. des Folgemonats zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Monatsgehalt in Höhe von brutto DM 8.375,00 auch für die Monate Mai 1998 bis Dezember 1998 einschließlich zu zahlen mit der Maßgabe, dass wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von DM 691,81 brutto in Abzug zu bringen sind und dass die sich ergebenden Nettobeträge mit 4% jeweils seit dem 01. des Folgemonats zu verzinsen sind;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsgeld für 1998 in Höhe von DM 6.432,00 brutto sowie Gratifikation für das Jahr 1997/1998 in Höhe von DM 18.760,00 brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 13.04.1999 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 30 Urlaubstage zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.04.1999 verwiesen (siehe Bl. 34 –40 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat den vorgenannten Klageanträgen zu 3. –-5. stattgegeben, die Anträge zu 1., 2. und 6. aber abgewiesen. Gegen dieses, dem Kläger am 07.06.1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 06.07.1999 eingelegten, binnen verlängerter Berufungsbegründungsfrist (siehe Bl. 57 d.A.) am 03.09.1999 begründeten Berufung. Der Kläger hat die Klage hinsichtlich der verlangten Auskunft und bezüglich des Zeugnisanspruchs erweitert. Er fordert nunmehr zusätzlich Auskunft über individuelle Gehaltserhöhungen (siehe Bl. 62 –64 d.A.). Er verlangt des Weiteren Nachgewährung des Erholungsurlaubs für das Jahr 1998. Er meint, die erstmalige Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch Schriftsatz vom 28.01.1999 (siehe Bl. 23 d.A.) habe ihm den Anspruch erhalten. Der Urlaub 1998 sei gem. § 7 Abs. 3 BUrlG auf die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.1999 übertragen worden, da er den Urlaub infolge seiner Freistellung ab 01.10.1997 im Jahre 1998 nicht habe nehmen können (siehe Bl. 64, 65 d.A.). Auch der Anspruch auf Berichtigung und Ergänzung des Zeugnisses vom 30.09.1997 bestehe. Das Arbeitsgericht habe insoweit die Darlegungslast der Beklagten verkannt (siehe Bl. 66, 67 d.A.).
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.04.1999 – Az.: 5 Ca 3035/98 – teilweise abzuändern,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine und individuelle Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.10.1997 zu erteilen und dem Kläger mitzuteilen, welche Überlegungen bei individuellen Gehaltserhöhungen maßgeblich waren,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 ...