Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Haftung. Verkehrssicherungspflicht. Fürsorgepflicht. Streupflicht. Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Streupflicht des Arbeitgebers auf einem Firmenparkplatz besteht im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nur für die Fahrbahnen, nicht für die Parkbuchten.

 

Verfahrensgang

ArbG Bad Hersfeld (Entscheidung vom 23.03.1999; Aktenzeichen 1 Ca 189/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld vom 23. März 1999 – 1 Ca 189/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um Schadensersatzansprüche.

Die Klägerin ist im Krankenhaus der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Die Beklagte unterhält für ihre Beschäftigten einen Betriebsparkplatz, der mit einer Schranke versehen ist, und der nur von ihren Bediensteten genutzt werden kann. Am 19. Dez. 1997 gegen 7.30 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Fiat Cinquecento den oberen Personalparkplatz am S. Sie beabsichtigte, das Kraftfahrzeug dort abzustellen, um sich zum Dienst zu begeben. Infolge Glatteises rutschte das Fahrzeug der Klägerin in einer Parkbucht auf ein links von ihrem Pkw geparktes Fahrzeug. Kurz darauf rutschte die weitere Mitarbeiterin der Beklagten Dr. B. mit ihrem Fahrzeug auf die rechte Seite des Pkw der Klägerin. Auf die von der Beklagten überreichten Lage-, Wintereinsatz- und Rufbereitschaftspläne (Bl. 46 ff., 64 ff. d. A.) wird verwiesen. Nach Ziff. 3.1 des Einsatzplanes vom 12. Dez. 1989 waren (Bl. 47 d. A.) alle Anbindungswege zu den Abstellflächen am Personalparkplatz und nach Ziff. 3.2 soweit möglich auch die Abstellflächen zu streuen. Die Beklagte ließ eine Liste aller Mitarbeiter fertigen, die durch Eisglätte auf dem Mitarbeiterparkplatz betroffen waren.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, die Beklagte sei zum Ersatz des Schadens verpflichtet, da sie der ihr aufgrund ihrer Fürsorgepflicht obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen sei. Die Beklagte hätte zur Vermeidung von Unfällen den Parkplatz ausreichend streuen oder – falls dies nicht zum Erfolg geführt hätte – völlig sperren müssen. Sie hat behauptet, die öffentlichen Straßen seien zu diesem Zeitpunkt bereits gestreut gewesen und hätten keine Schnee- und Eisglätte mehr aufgewiesen. Der gesamte Personalparkplatz einschließlich der Zufahrtswege sei spiegelglatt überfroren gewesen.

Sie sei auf dem Parkplatz im Schritttempo gefahren. Bei Erreichen der Parkbucht hätte sie abbremsen wollen und sei mit dem Fahrzeug ohne die Möglichkeit von Gegenmaßnahmen seitlich die abschüssige Parkfläche hinab gerutscht und linksseitig mit einem bereits abgestellten Fahrzeug kollidiert. Ursächlich sei allein die spiegelglatte Oberfläche in Verbindung mit der abschüssigen Parkfläche gewesen. Aufgrund der spiegelglatten Oberfläche hätten sich gegen 6 Uhr auf dem Parkplatz etwa ein Dutzend Kollisionen ereignet. Es sei für einen oder zwei Mitarbeiter nicht möglich, auch nur die wichtigsten Zufahrten und Parkflächen innerhalb kürzerer Zeit durch das Aufbringen von Streugut verkehrssicher zu machen.

Die Klägerin hat Reparaturkosten und Wertminderung taut Sachverständigengutachten, … Sachverständigenkosten, … Nutzungsentschädigung für vier Tage und pauschale Auslagen in Höhe von DM 3.054,74 geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 3.0454,47 nebst 4 % Zinsen seit dem 26.04.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, sie habe durch unverzügliches und mehrfaches Streuen des Parkplatzes ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße entsprochen. Sie hat behauptet, um 5.33 Uhr sei der Mitarbeiter F. vom Pförtner benachrichtigt worden, dass der Parkplatz spiegelglatt sei. Der Mitarbeiter F. habe um 6.00 Uhr mit einem Kleintraktor mit dem Abstreuen begonnen, zuerst auf den Gehwegen und dann auf den Fahrbahnen auf dem Parkplatz. Der Mitarbeiter H. habe alle Passagen, die mit dem Traktor nicht erreichbar gewesen seien, per Hand abgestreut. Um 6.45 Uhr habe anhaltender Regen eingesetzt, der sofort auf der noch überfrorenen Asphaltschicht wieder eine Eisschicht gebildet habe. Daraufhin hätten die beiden Mitarbeiter noch einmal gestreut. Noch einmal gegen 7.40 Uhr seien die Fahrwege auf dem Parkplatz und darüber hinaus die Parkbuchten und die Flächen zwischen den geparkten Fahrzeugen gestreut worden. Ein Mitarbeiter benötige für das Streuen mit einem Kleintraktor und anderen Hilfsmitteln etwa eine Stunde. Die am Unfalltag gefertigte Liste sei nicht aufgehoben worden, da außer der Klägerin niemand Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand der angefochtene...

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