Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehraufwands-Wintergeld
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber des Baugewerbes, der für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Auszahlung des Mehraufwand-Wintergeldes (MWG) gegenüber seinen Arbeitnehmern in Vorlage tritt, kann zuviel ausgezahltes MWG auf Grund einer schlüssigen Vereinbarung mit den begünstigten Arbeitnehmern zurückfordern, wenn die Bundesanstalt irrtümlich bewilligtes, nicht zustehendes MWG von ihm zurückverlangt.
Normenkette
BGB § 812 ff., § 815 Abs. 3, §§ 819, 305, 145 ff.; SGB III § 209 Nr. 1 Ziff. a, §§ 210, 211 Abs. 1-2, §§ 212, 328; TVG § 4 Abs. 4; RTV-Gerüstbau § 14
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 04.02.2000; Aktenzeichen 6 Ca 4458/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 4. Februar 2000 – Az.: 6 Ca 4458/99 – wird auf Kosten des Berufüngsführers zurückgewiessen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen von Vergütungsansprüchen des Klägers gegen die Beklagte darüber, ob der Kläger ihm von der Beklagten zu Unrecht ausgezahltes Mehraufwands-Wintergeld zurückzuzahlen hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1997 als Gerüstbauhelfer zu einer Vergütung von DM 4.300,– brutto im Monat beschäftigt. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU), die Beklagte des Bundesverbandes Gerüstbau e. V. Diese Verbände haben den Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe vom 27.07.1993 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15.11.1997 (RTV – Gerüstbau) vereinbart. Dieser lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:
„…
§ 5 Lohn- und Eingruppierung
…
6. Lohnabrechnungszeitraum
…
6.3 Bei monatlicher Abrechnung wird der Anspruch auf den Lohn spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, unter dem er zu zahlen ist….
§ 14 Ausschlussfristen
Schriftliche Geltendmachung
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Gerichtliche Geltendmachung
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abrechnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. …”
Die Beklagte zahlte dem Kläger und 11 anderen Arbeitnehmern auf der Grundlage der §§ 209 ff. SGB III mit dem Gehalt für in dem Monat Dezember 1998 geleisteten Arbeitsstunden das Mehraufwands-Wintergeld (MWG), u. a. für die Zeit vom 01. bis 14.12.1998 für 68 Stunden (im Einzelnen Aufstellung Bl. 42 d. A.), in Höhe von DM 136,– netto und wies die Zahlung auf der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 1998 aus. Sie beantragte unter dem 12.01.1999 für die genannten Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Arbeit. Arbeitsamt Wiesbaden, unter Befürwortung durch den bei ihr gewählten Betriebsrat die Gewährung des MWG für den gesamten Monat Dezember 1998 auch schon durch vorläufige Zahlung in Höhe von DM 1.819,– (Bl. 44-45 R. d. A.). Das Arbeitsamt bewilligte u. a. das MWG durch vorläufigen Bescheid vom 15.03.1999 antragsgemäß (Bl. 46 und 46 R. d. A.). Mit bestandskräftigem endgültigem Bescheid vom 18.08.1999 hob das Arbeitsamt Wiesbaden den vorläufigen Bescheid vom 15.03.1999 auf und forderte von der Beklagten das für die Zeit vom 01. bis 14.12.1998 auch für den Kläger gezahlte MWG zurück. Die Beklagte kürzte ihrerseits die Vergütung des Klägers für den Monat September 1999 um den ihn für die Zeit vom 01. bis 14.12.1998 gezahlten Betrag an MWG von DM 136,– netto. Nachdem die Gewerkschaftssekretärin der … auch für den Kläger mit Schreiben vom 20.10.1999 von der Beklagten vergeblich die Auszahlung des einbehaltenen Betrages an den Kläger verlangt hat (Bl. 5 d. A.), verfolgt der Kläger mit der am 23.12.1999 bei dem Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 10.01.2000 zugestellten Klage den Anspruch weiter.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, er habe Anspruch auf die Winterbauleistungen gehabt. Wenn die Beklagte der Bundesanstalt gegenüber falsche Angaben gemacht habe, habe sie das zu vertreten und sei ihm gegenüber zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Er wendet gegenüber der Beklagten die tarifliche Ausschlussfrist des § 14 RTV – Gerüstbau ein.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm DM 136,– netto zu zahlen.
Die Beklagte hat gebeten,
die Klage abzuweisen.
Sie hält es für nachvollziehbar, dass sie wegen der häufigen Änderung der Vorschriften über die Winterbauförderung in den letzten Jahren die Förderleistungen und -zeiträume verwechselt habe. Das sei der Fall gewesen, als sie auch für die Zeit vom 01. bis 14.12.1998 MWG beantragt habe, was auch das Arbeitsamt trotz der beigefügten Abrechnungsliste zunächst nicht, bemerkt habe. Ihr Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger sei nicht verfallen, weil sie auf die Überzahlung ...