Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitbeschäftigung. Umrechnung. Urlaub. Umrechnung des Jahresurlaubs bei unterjährigem Wechsel eines Vollzeitbeschäftigten in Teilzeitbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 22. April 2010 - C 486/09 - "Tirolentscheidung" ist der Jahresurlaub eines Vollzeitbeschäftigten, der unterjährig in ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit weniger Arbeitstagen/Woche wechselt, pro rata im Verhältnis der Zahl der Wochenarbeitstage zu der Zahl der Wochenarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten umzurechnen.
Normenkette
BUrlG § 3; TVöD § 26
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.02.2012; Aktenzeichen 8 Ca 5832/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2012 - 8 Ca 5832/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Gewährung dreier restlicher Urlaubstage für das Jahr 2010 nebst entsprechendem Urlaubsentgelt vor dem Hintergrund seines Wechsels aus einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit am 15. Juli 2010.
Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 55 Jahre alte Kläger ist seit 01. Juni 2004 bei der Beklagten, und zwar im A in B beschäftigt. Der TVÖD ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Der Kläger war bis 15. Juli 2010 in Vollzeit bei der Beklagten tätig zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 3200,00 €, orientiert an Entgeltgruppe 11 TVÖD. Ab dem 16. Juli 2010 wechselte er in eine Teilzeittätigkeit an 4 Tagen pro Woche. Das entspricht 32 Stunden und 82,02 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten.
Gemäß § 26 TVÖD stehen einem Vollzeitbeschäftigten ab dem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage an Jahresurlaub zu. Konkret heißt es dort:
"...
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr ... nach dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr 3 Arbeitstage. ... Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
..."
Auf seinen Antrag hin gewährte die Beklagte dem Kläger nach dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit, also nach dem 16. Juli 2010, 24 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2010.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass er auf Grund seiner Vollzeitbeschäftigung bis zum 15. Juli 2010 für die erste Hälfte des Kalenderjahres Urlaubsansprüche entsprechend seiner Vollzeitbeschäftigung erworben habe. Ihm stünden deshalb aus dem Kalenderjahr 2010 nicht nur 24 Urlaubstage, sondern 27 Urlaubstage zu, nämlich 15 aus der ersten Jahreshälfte (Vollzeitbeschäftigung) und 12 aus der zweiten Jahreshälfte (Teilzeitbeschäftigung).
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass ihm aus dem Kalenderjahr 2010 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von drei Werktagen zusteht;
2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, ihm die noch nicht genommenen drei Werktage Urlaub aus 2010 als Freizeitausgleich zu gewähren;
3. festzustellen, dass sich das zu zahlende Urlaubsentgelt für den noch ausstehenden Urlaubsanspruch aus 2010 nach dem Bruttoverdienst der bis zum 16. Juli 2010 gezahlten Vollzeitvergütung bemisst.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, auch unter Berücksichtigung des Wechsels von der Vollzeit- in die Teilzeittätigkeit stünden dem Kläger nur 24 Urlaubstage für das Jahr 2010 zu, die er unstreitig auch erhalten hat. Die Beklagte habe dabei die seit 16. Juli 2010 geltende 4-Tage-Woche des Klägers zugrunde gelegt und den Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, dem einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche zu Grunde liege, um ein Fünftel (6 Arbeitstage) reduziert.
Mit Urteil vom 28. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht der Klage bei ausdrücklicher Zulassung der Berufung stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, dem Kläger hätten, wie er es selbst berechnet, für die erste Jahreshälfte 2010 15 anteilige Urlaubstage und für die zweite Jahreshälfte 2010 12 weitere Urlaubstage zugestanden. Der regelmäßige arbeitsfreie Tag pro Woche ab dem 16. Juli 2010 könne nicht einem Urlaubstag gleichgesetzt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 38 bis 43 d. A.).
Gegen dieses der Beklagten am 25. April 2012 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am 16. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20. Juli 2012 mit einem am 19. Juli 2012 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches V...