Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstkleidung. Reinigung. Reinigungspauschale
Orientierungssatz
erfolglose Klage auf Zurverfügungstellung eines großen Spindes und Reinigung der Dienstkleidung oder Zahlung einer Reinigungspauschale
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 612, 670
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 21.10.2010; Aktenzeichen 3 Ca 230/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. Oktober 2010 – 3 Ca 230/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen größeren Spind zur Verfügung zu stellen und ob sie die Dienstkleidung des Klägers regelmäßig zu reinigen oder dem Kläger eine monatliche Reinigungspauschale zu zahlen hat.
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt als vollbeschäftigter Angestellter im Außendienst angestellt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags vom 17. Juni 2003 (Bl. 94 d. A.) bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Inzwischen findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung. Mit Wirkung zum 01. Januar 2010 wurde der Kläger zum Ordnungspolizisten bestellt und seither in der allgemeinen Verkehrsüberwachung eingesetzt. Seine Vergütung richtet sich nach der Entgeltgruppe 6 TVöD.
Der Kläger hat seine Arbeitsleistung grundsätzlich in der von der Beklagten gestellten Dienstkleidung zu verrichten. Hierzu heißt es in der „Trageordnung Dienst- und Schutzkleidung für die Ordnungspolizeibeamtinnen und Beamten im Ordnungsamt A” vom 19. Mai 2009 (im Folgenden: Trageordnung):
„1. Allgemeines
Die Ordnungspolizeibeamtinnen und Ordnungspolizeibeamten erhalten eine besondere, einheitliche gekennzeichnete Dienstkleidung, die von der Stadt A zur Verfügung gestellt wird.
Sie sind verpflichtet, die Dienstkleidungsstücke stets vollzählig, sauber und in gebrauchsbereitem Zustand vorzuhalten.
- Auf dem Weg von und zum Dienst und in den Pausen darf die vollständige Dienstkleidung getragen werden.”
3. Diese Trageordnung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft. Alle früheren Regelungen, die sich direkt oder indirekt auf das Tragen einer Uniform beziehen, treten zugleich außer Kraft.
Wegen des weiteren Inhalts dieser Trageordnung wird auf Bl. 24 f. d. A. verwiesen. Vor Inkrafttreten der Trageordnung war die Tragepflicht unter VI. der „Dienstanweisung für Hilfspolizeibeamte zur Überwachung des Straßenverkehrs” vom 14. Dezember 1988 (Bl. 26 – 33 d. A.) geregelt.
Zu der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstkleidung gehören sechs Diensthosen, jedenfalls ein kurzärmliges und ein langärmliges Hemd, ein Rollkragenpullover, ein Pullover mit V-Ausschnitt, eine Strickjacke, eine Schirmmütze, ein Blouson, ein Parka, eine Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie eine Warnjacke und Warnweste. Der Kläger erhält regelmäßig Zuschüsse für weitere Kleidung, so einen Zuschuss für zwei Paar Sommerschuhe in Höhe von EUR 150,00 und ein Paar Winterschuhe in Höhe von EUR 90,00. Trägt der Kläger die Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg, so kann er öffentliche Verkehrsmittel kostenlos nutzen. Die Beklagte übernimmt die Reparatur der Dienstkleidung, nicht aber deren Reinigung.
Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung stellt die Beklagte ihren Ordnungspolizisten einen abschließbaren Spind mit den Maßen 1,75 m Höhe, 1,00 m Breite und mindestens 0,46 m Tiefe zur Verfügung. Außerdem besteht die Möglichkeit, Dienst- und Privatjacken sowie Mützen an der offenen Garderobe aufzuhängen. Schließlich steht jedem Ordnungspolizisten, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, ein abschließbarer Schrank für Wertsachen zur Verfügung.
Mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm entweder einen größeren Spind zur Aufbewahrung seiner Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen oder ihm einen Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 30,00 für die Aufbewahrung der Dienstkleidung in seinem privaten Bereich zu leisten. Ferner verlangte er die Reinigung der Dienstkleidung durch die Beklagte oder die Zahlung einer monatlichen Reinigungspauschale in Höhe von EUR 50,00. Nachdem die Beklagte die Forderung abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 09. Juni 2010 die vorliegende, der Beklagten am 14. Juni 2010 zugestellten Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf einen größeren Spind zu haben und dazu behauptet, dass der Spind zu klein sei, um die gesamte Dienstkleidung aufzunehmen. Nach seiner Ansicht sei eine Ablage seiner Dienstkleidung an der Garderobe unzumutbar. Die Reinigung der zur Verfügung gestellten Dienstkleidung sei nicht Teil der Dienstpflichten, vielmehr sei es Sache der Beklagten, die Reinigung vorzunehmen oder zu bezahlen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustelle...