Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 18.01.2001; Aktenzeichen 4 Ca 2022/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichte Wiesbade vom 18. Januar 2001 – Az. 4 Ca 2022/00 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Umsetzung der Klägerin innerhalb des Sozialpädagogischen Zentrums … in …, dessen Träger der Beklagte ist.

Die Klägerin war seit dem 01. Juni 1985 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 126 d.A.) bei dem Beklagten als Erzieherin zunächst im Rosenhaus tätig.

Auf das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), die Hessischen Bezirkszusatztarifverträge und alle weiteren tariflichen Regelungen, die den betrieblichen Bereich des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen erfassen, Anwendung. Zuletzt erhielt die Klägerin eine monatliche Vergütung von circa DM 6.000,– brutto.

Seit etwa 15 Jahren war sie als Gruppenleiterin in der Behindertenwohngruppe „Altes Haus” tätig.

Mitte des Jahres 1998 kam es dort, nach Eintritt einer Mitarbeiterin …, zu Spannungen unter den Mitarbeiterinnen des Teams dieser Gruppe.

Inwieweit die Klägerin, der Bereichsleiter und der pädagogische Leiter des Sozialpädagogischen Zentrums im Rahmen dieser im Team entstandenen Konfliktsituation tätig geworden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

In der Zeit vom 20. Mai 1999 bis zum 01. November 1999 fand eine Supervision innerhalb des Teams statt. Der Supervisor erstellte einen Abschlussbericht. Wegen der Einzelheiten dieses Berichts wird auf Blatt 24 bis 26 der Akten Bezug genommen.

Die Mitarbeiterin … hatte bereits vor Erstellung des Abschlussberichts der Supervision das Team verlassen: sie war auf ihren eigenen Antrag hin umgesetzt worden.

Zum 01. Januar 2000 setzte der Beklagte die Klägerin von der Gruppe „Altes Haus” in die Gruppe „Landhaus” – unter Beibehaltung der Gruppenleiterposition – um.

Mit ihrer Klage, die am 07. August 2000 beim Arbeitsgericht Wiesbaden einging, begehrte die Klägerin zuletzt noch die Feststellung der Unwirksamkeit der Umsetzung.

Sie hat vorgetragen, es ergebe sich aus dem Bericht des Supervisors nicht, weshalb ihre Umsetzung erforderlich sei; dort würden zweckdienlichere Maßnahmen angeführt. Nachdem die Mitarbeiterin … aus dem Team ausgeschieden sei, habe erst einmal abgewartet werden müssen. Erst danach hätte entschieden werden können, ob sich der Zustand in der Gruppe verbessere. Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Umsetzung um eine Strafaktion mit diskriminierendem Charakter und um eine Mobbingmaßnahme mit ehrverletzendem Charakter.

Sie hat beantragt.

festzustellen, dass die Umsetzung der Klägerin von der Gruppe „Altes Haus” in die Gruppe „Landhaus” unwirksam ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Maßnahme sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit am 18. Januar 2001 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Umsetzung der Klägerin vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt sei. Es sei Sache des Arbeitgebers, mit welchen arbeitsrechtlichen Maßnahmen er auf Konfliktlagen reagiere. Die Maßnahme sei in Ansehung der unstreitig bestehenden Konfliktlage im Team „Altes Haus” jedenfalls nicht ohne Grund von dem Beklagten getroffen worden. Der Abschlussbericht des Supervisors stehe der Umsetzung der Klägerin nicht entgegen, insbesondere nicht deswegen, weil der Beklagte möglicherweise nicht die geeignetste. Maßnahme ergriffen habe. Eine Strafaktion lasse sich dem pauschalen Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf den Tatbestand und die Begründung dieses Urteils Bezug genommen (Bl. 80 – 85 d.A.).

Das Urteil ging den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des zurückgereichten Empfangsbekenntnisses am 02. Februar 2001 zu. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Urteils enthält einen Hinweis auf § 64 Abs. 2 ArbGG a.F., Die Klägerin hat gegen das Urteil am 28. Februar 2001 Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz, der am 30. April 2001 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging, begründet, nachdem auf den Antrag vom 23. März 2001 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. April 2001 verlängert worden war.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Prozessziel uneingeschränkt weiter. Sie vertieft den Vortrag aus dem ersten Rechtszug und ist der Auffassung, nachdem zum Zeitpunkt der Beendigung der Supervision die Mitarbeiterin … die Gruppe bereits verlassen hatte, habe es keines Handelns des Beklagten mehr bedurft. Einen Anlass sie umzusetzen, habe es für den Beklagten nicht mehr gegeben. Außerdem handele es sich um eine Ahndung, für die es keinen Anlass gegeben habe, da sie als Gruppenleiterin nie etwas falsch gemacht habe.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Wiesba...

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