Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozeß. Verwirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Kündigungsschutzprozeß ist der Arbeitgeber für den einer entscheidungserheblichen Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalt darlegungs- und beweispflichtig.

2. Diese prozeßrechtliche Obliegenheit entfällt dann, wenn der Arbeitnehmer das Recht, die Richtigkeit des der Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalts zu bestreiten, verwirkt hat. Den Verwirkungstatbestand hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 11.12.1985; Aktenzeichen 3 Ca 185/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442241

RzK, I 10h Nr 11 (LT1-2)

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