Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit. Vermeidung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. keine Mitwirkungspflicht des Versicherten hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Verringerung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes steht nicht entgegen, dass der Versicherte ggf Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit aus § 8 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) oder auf Teilzeitbeschäftigung aus § 81 Abs 5 S 3 Halbs 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX aF) gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann.
2. Den Versicherten trifft keine Mitwirkungspflicht, zur Vermeidung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Verringerung der Arbeitszeit zu stellen.
3. Die Weigerung, einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen, erfüllt bei einer Arbeitsmarktrente nicht die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 103 SGB VI.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung und Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (sog. Arbeitsmarktrente) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte eine Berufsausbildung zum Bauzeichner und arbeitete in der Folge, lediglich unterbrochen durch seinen Grundwehrdienst, beim C. (Arbeitgeber). Der Kläger ist dort seit 1978 tätig und zuletzt seit 1984 als „Sachbearbeiter Bauunterhaltung Schulbauten“ nach Auskunft des Arbeitgebers vom 7. Januar 2014 mit folgenden Aufgaben betraut gewesen:
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Assistenz Bauunterhaltung: Unterstützung der Objektmanager (z.B. Rechnungsprüfung, Durchführung von Angebotsöffnungen, Angebotsprüfung etc.) |
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Erfassung und Dokumentation von Verbrauchsdaten der Schulen im Kreisgebiet |
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Mitarbeit bei der monatlichen Prüfung der Turnhallenbücher auf dokumentierte Mängel, Beanstandungen oder Schäden und Weitergabe der Informationen an den zuständigen Objektmanager zur Veranlassung von Reparaturen etc. |
Zuletzt absolvierte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nur noch reine Bürotätigkeiten ohne Außendienst. Im Bereich Bauzeichnung wurde er nicht mehr eingesetzt.
Der Kläger leidet unter psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist seit Ende 2007 in psychiatrischer Behandlung. Unter Berücksichtigung einer depressiven Störung, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck und Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen rechts erkannte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales A. mit Bescheid vom 22. April 2008 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 an. Ab 2009 führte der Kläger eine ambulante Psychotherapie mit 50 Sitzungen bei der Dipl.-Psych. D. durch.
Seit Dezember 2012 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zum 19. Mai 2014 Krankengeld, anschließend bis November 2015 Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber ist ungekündigt und ruht.
Auf einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 12. Februar 2013 ließ die Beklagte ihn durch Dr. med. E. in der Ärztlichen Untersuchungsstelle E-Stadt begutachten. Nach ambulanter Untersuchung am 11. September 2013 kam der Gutachter ausgehend von den Diagnosen
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mittelgradiger depressiver Verstimmungszustand mit deutlichen Angstgefühlen, |
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Bluthochdruck mit Linksherzhypertrophie, |
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paroxysmale Tachykardien, |
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chronisches Ohrgeräusch rechts |
zu der Einschätzung, der Kläger verfüge noch über ein Leistungsvermögen von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr für lediglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen. Die Erwerbsfähigkeit sei deutlich gefährdet und es sei eine Rehabilitationsmaßnahme in einer psychosomatischen Klinik dringend zu befürworten.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen nicht. Er könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Zwar sei eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Beruf als Bauzeichner/Sachbearbeiter nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich möglich, als Aushilfe im Büro, Registrator oder Poststellenmitarbeiter könne er jedoch in diesem Umfang arbeiten. Hiergegen legte der Kläger am 12. November 2013 Widerspruch ein.
Im Zeitraum vom 14. April bis 19. Mai 2014 nahm de...